Schadet es, wenn ich meine Rechtsmittelgründe nicht getrennt ausführe?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Rechtsmittelwerber, Kläger, Beklagter
Nein, solange erkennbar bleibt, welche Ihrer Ausführungen zu welchem Anfechtungsgrund gehören. Bleibt das unklar, geht die Unklarheit allerdings zu Ihren Lasten.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (19 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
Sind die Rechtsmittelgründe nicht getrennt ausgeführt schadet dies nicht, soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund erkennen lässt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unklarheiten gehen jedoch zu Lasten des Revisionswerbers.OGH 8 Ob 56/79, 21.06.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041911 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 19.
- OGH 9 Ob 52/26a, 31.07.2026, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 154/25t, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 99/20d, 25.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 30/20z, 23.10.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Nicht getrennte Rechtsmittelgründe
Verfahrensrecht · Falsch bezeichnete Anfechtungsgründe
Verfahrensrecht · Fehlerhafter Rechtsmittelantrag
Verfahrensrecht · Fehlende Anfechtungserklärung im Rechtsmittel
Verfahrensrecht · Verbindung von Verfahren und Rechtsmittel