OGH 8 ObA 100/20v
Worum es ging: Kann ich beim Abgang auf meine Abfertigung verzichten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine abschließende Vereinbarung über alle gegenseitigen Ansprüche treffen, gilt das als Vergleich. In einem solchen Vergleich können Sie auch auf Ansprüche verzichten, auf die Sie sonst nicht verzichten könnten. Entscheidend ist, ob der Nachteil durch Vorteile an anderer Stelle aufgewogen wird, etwa durch die Klärung einer unsicheren Lage.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
In der Regel nicht. Wie ein Vergleich zu verstehen ist, betrifft nur Ihren Fall und hat üblicherweise keine darüber hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.07.2020, 7 Ra 13/20p-26
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2020
Geschäftszahl
8ObA100/20v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. R***** T*****, vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei K***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 201.716,91 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2020, GZ 7 Ra 13/20p-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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