Kann ich die Auslegung meines Vergleichs zum Höchstgericht bringen?
betrifft Vertragspartner, Unterhaltspflichtige, Erben, Prozessparteien
In der Regel nicht. Wie ein Vergleich zu verstehen ist, betrifft nur Ihren Fall und hat üblicherweise keine darüber hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (50 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2000)
Die Auslegung eines Vergleiches stellt keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterhaltsvereinbarung.OGH 8 Ob 92/20t, 18.12.2020
- Hier: Auslegung der Zurückziehung eines Unterhaltsenthebungsantrags dahin, dass der Unterhaltsschuldner dem Berechtigten damit noch eine Chance geben wollte und auf den Einwand des mangelnden Studienerfolgs verzichtet.OGH 6 Ob 18/16i, 30.03.2016
- Hier: Begriff „Titelseite“.OGH 3 Ob 7/13w, 20.02.2013
- Hier: Unterhaltsvergleich.OGH 8 Ob 102/11z, 24.10.2011
- Ebenso die sich aus der Auslegung einer Vereinbarung ergebende Qualifikation als Vergleich.OGH 9 ObA 126/10k, 28.02.2011
- Die Auslegung eines Vergleiches im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.OGH 8 ObA 78/06p, 21.09.2006
- Hier: Im Verlassenschaftsverfahren geschlossenen Vergleich.OGH 6 Ob 136/06b, 29.06.2006
- Hier: Gesellschaftsvertrag einer GmbH.OGH 6 Ob 231/05x, 03.11.2005
- Es sei denn, die Entscheidung des Berufungsgerichtes beruhte auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage, sodass die Revision aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit für zulässig zu erachten wäre.OGH 6 Ob 303/01d, 20.12.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113785 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 50.
- OGH 4 Ob 141/24z, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 32/24z, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 4/23s, 17.05.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 6 Ob 4/23s, 25.01.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 6 Ob 42/22b, 18.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 12/22w, 20.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 100/20v, 23.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 74/19a, 23.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 170/18f, 29.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 184/18x, 13.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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