OGH 8 ObA 82/20x
Worum es ging: Gilt die Dienstordnung meiner Gemeinde auch für meinen Vertrag?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Vertragsbedienstetenordnung einer Gemeinde wirkt nicht von selbst wie ein Gesetz. Sie ist eine Vorlage, die erst dadurch Inhalt Ihres Dienstvertrags wird, dass sie im Vertrag vereinbart wird.
Wenn die Gegenseite in einem früheren Verfahren mit ihrem Anspruch durchgedrungen ist, können Sie in einem späteren Verfahren keine Einwände mehr erheben, die es damals schon gab und die Sie nicht vorgebracht haben. Nur in diesem Umfang steht die Rechtskraft einer neuen Auseinandersetzung entgegen.
Wer einem Prozess beigetreten ist oder wem der Streit förmlich verkündet wurde, darf in einem späteren Rückforderungsprozess keine Einwände mehr erheben, die den tragenden Punkten des ersten Urteils widersprechen. In diesem Rahmen sind Sie auch an die belastenden Feststellungen gebunden, sofern Sie sich damals ausreichend äußern konnten. Wem der Streit gar nicht verkündet wurde und der sich nicht beteiligt hat, ist nicht gebunden.
Die Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Salzburg gilt nicht als Gesetz, sondern weil sie durch den Dienstvertrag vereinbart wurde. Über sie werden auch die Regeln für Vertragsbedienstete des Bundes zum Vertragsinhalt. Eigene Regeln der Stadt gibt es nur für Entlohnung, Dienstverhinderung und Urlaub, nicht aber für Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Nein. Gebunden ist das zweite Gericht nur an das, worüber im ersten Verfahren als Hauptsache entschieden wurde, wenn dieser Anspruch nun eine Vorfrage bildet. Wurde damals nur über einen Teil des Anspruchs entschieden, reicht die Bindung auch nur so weit.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 07.05.2020, 11 Ra 18/20a-31
Zitierte Paragrafen
VBG § 30 ZPO § 228 ZPO § 271 ZPO § 502
Entscheidungstext
44 Absätze, 14.574 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.11.2020
Geschäftszahl
8ObA82/20x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** S*****, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in Steyr, gegen die beklagte Partei Stadt *****, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, wegen (restlich) Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 2020, GZ 11 Ra 18/20a-31, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Jänner 2020, GZ 16 Cga 5/19i-27, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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