Zum Inhalt springen

Welche Regeln gelten für meinen Dienstvertrag bei der Stadt Salzburg?

betrifft Arbeitnehmer, Gemeindebedienstete, Arbeitgeber
Die Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Salzburg gilt nicht als Gesetz, sondern weil sie durch den Dienstvertrag vereinbart wurde. Über sie werden auch die Regeln für Vertragsbedienstete des Bundes zum Vertragsinhalt. Eigene Regeln der Stadt gibt es nur für Entlohnung, Dienstverhinderung und Urlaub, nicht aber für Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 23.11.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Die Vertragsbedienstetenordnung 1966 (VBO) der Stadt Salzburg ist eine Vertragsschablone, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Dienstvertrag Vertragsinhalt wurde. § 1 Abs 1 der VBO verweist auf die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden Rechtsgrundlagen, die als lex contractus Bestandteil des Dienstvertrages wurden insofern nicht die VBO selbst Ausnahmen normiert, nämlich gemäß § 2 VBO betreffend die Entlohnung, die Regelung des Anspruches bei Dienstverhinderung sowie den Erholungsurlaub, nicht jedoch anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses entstehende Ansprüche.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109458 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

VBO Salzburg §1; VBO Salzburg §2

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Vertragsbedienstetenordnung als Vertragsinhalt
Arbeitsrecht · Anwendbares Recht für Stadtbedienstete
Arbeitsrecht · Dienstordnung als Vertragsvorlage
Arbeitsrecht · Dienstvorschriften als Vertragsgrundlage
Arbeitsrecht · Fristen für Vertragsbedienstete