Welche Regeln gelten für meinen Dienstvertrag bei der Stadt Salzburg?
betrifft Arbeitnehmer, Gemeindebedienstete, Arbeitgeber
Die Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Salzburg gilt nicht als Gesetz, sondern weil sie durch den Dienstvertrag vereinbart wurde. Über sie werden auch die Regeln für Vertragsbedienstete des Bundes zum Vertragsinhalt. Eigene Regeln der Stadt gibt es nur für Entlohnung, Dienstverhinderung und Urlaub, nicht aber für Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
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Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 23.11.2020 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Die Vertragsbedienstetenordnung 1966 (VBO) der Stadt Salzburg ist eine Vertragsschablone, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Dienstvertrag Vertragsinhalt wurde. § 1 Abs 1 der VBO verweist auf die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden Rechtsgrundlagen, die als lex contractus Bestandteil des Dienstvertrages wurden insofern nicht die VBO selbst Ausnahmen normiert, nämlich gemäß § 2 VBO betreffend die Entlohnung, die Regelung des Anspruches bei Dienstverhinderung sowie den Erholungsurlaub, nicht jedoch anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses entstehende Ansprüche.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109458 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 8 ObA 82/20x, 23.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 2/19f, 26.02.2019, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
VBO Salzburg §1; VBO Salzburg §2
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