Kann ich Einwände nachholen, die ich früher vergessen habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 02.04.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch die Rechtskraft einer Entscheidung ist die Partei mit allem vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Tatsachenvorbringen präkludiert.OGH 5 Ob 17/10a, 11.02.2010
- Tatsachen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen die Rechtskraft nicht.OGH 5 Ob 17/10a, 11.02.2010
- Durch die Rechtskraft eines Urteils ist der Beklagte mit allen vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Einwendungen präkludiert. Das gilt auch für den Einwand, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts zugleich mit der Einverleibung des Vorkaufsrechts erfolgen hätte müssen.OGH 4 Ob 40/06w, 20.04.2006
- Hier: Wechselmandatsverfahren.OGH 8 Ob 213/99b, 23.11.2000
- Unterlassene Repliken auf Einwendungen des Beklagten können nicht zur Begründung einer neuen Klage herangezogen werden.OGH 8 ObA 239/99a, 08.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106966 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 13.
- OGH 5 Ob 131/23k, 02.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 159/23y, 16.11.2023
- OGH 8 ObA 82/20x, 23.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 78/18f, 25.03.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 47/17y, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Tatsachen, die es schon während des ersten Verfahrens gab, die Sie dort aber nicht vorgebracht haben, sind später ausgeschlossen. In einem Folgeprozess können Sie sich darauf nicht mehr berufen. Das ergibt sich aus der Rechtskraft der ersten Entscheidung.
Nein. Die Rechtskraft des früheren Urteils schneidet nicht nur jene Gründe ab, über die entschieden wurde, sondern auch jene, die Sie damals hätten vorbringen können und nicht vorgebracht haben. Eine Frage, die im Vorprozess nur als Vorfrage beurteilt wurde, bindet das spätere Verfahren dagegen nicht.