Gilt die Dienstordnung meiner Gemeinde auch für meinen Vertrag?
betrifft Arbeitnehmer, Vertragsbedienstete, Gemeinde als Dienstgeber
Die Vertragsbedienstetenordnung einer Gemeinde wirkt nicht von selbst wie ein Gesetz. Sie ist eine Vorlage, die erst dadurch Inhalt Ihres Dienstvertrags wird, dass sie im Vertrag vereinbart wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Die VBO ist eine Vertragsschablone, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Dienstvertrag Vertragsinhalt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Sbg Gem-VBG 2001OGH 8 ObA 12/25k, 12.08.2025
- Hier: 2. Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) der Diözese Feldkirch.OGH 8 ObA 65/22z, 21.11.2022
- Hier: Vertragsbedienstetenordnung 1969 der Stadt Wels.OGH 8 ObA 2/19f, 26.02.2019
- Eine ohne landesgesetzliche Grundlage zur Regelung von Dienstverhältnissen beschlossene Hausdienstordnung eines Gemeindeverbandes ist ihrem Wesen nach eine Vertragsschablone, die erst durch Vereinbarung zum Bestandteil der individuellen, privatrechtlichen Dienstverhältnisse wird.OGH 8 ObA 66/12g, 30.07.2013
- Bei der „Vorschrift über das Dienst- und Besoldungsrecht der Angehörigen des städtischen Orchesters der Landeshauptstadt Innsbruck (Orchesterordnung)" handelt es sich um eine Vertragsschablone.OGH 9 ObA 143/08g, 17.12.2008
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Keine Einbeziehung der Bereichsleiterzulage in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des gewährten Rentenzuschusses.OGH 9 ObA 151/00x, 06.09.2000
- Hier: VBO Salzburg.OGH 8 ObA 134/97g, 29.01.1998
- Die vielfachen Verweisungen in dieser an sich unverbindlichen Schablone auf öffentliches Bundes-, Landes- und Gemeindedienstrecht haben nur zur Folge, dass diese Bestimmungen einzelvertraglich als sogenannte lex contractus Beachtung finden können. Es gilt daher auch die Unklarheitenregel des § 915 ABGB.OGH 9 ObA 2180/96w, 04.12.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081830 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 17.
- OGH 8 ObA 12/25k, 12.08.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 21/23f, 24.05.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 65/22z, 21.11.2022, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 82/20x, 23.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 2/19f, 26.02.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 9/17i, 28.02.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 73/15y, 25.05.2016, Fall aus Tirol
Genannte Normen
VBO 1969 der Stadt Wels allg; VBO Innsbruck allg
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