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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.11.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 208/20d

Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Nein. Eine Anmerkung ist nur möglich, wenn ein Gesetz sie ausdrücklich vorsieht und auch ihre Wirkungen regelt. Anmerkungen, die kein Gesetz kennt, sind unzulässig und können auch keine Rechte begründen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 242 AußStrG § 126 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 20

Entscheidungstext

30 Absätze, 8.380 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.2020

Geschäftszahl

5Ob208/20d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M*, vertreten durch Mag. Michael Wirrer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ersichtlichmachung des Eintritts des Vorsorgefalls in der EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 1. Juli 2020, AZ 32 R 42/20g, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 12. März 2020, TZ 847/2020, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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