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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 01.08.2018

GBG 1955 § 20

3. Gegenstand der Anmerkung. § 20. Die grundbücherlichen Anmerkungen können erfolgen: a) zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse, insbesondere von Beschränkungen der Vermögensverwaltung, mit der Rechtsfolge, daß, wer immer in der betreffenden Grundbuchseinlage eine Eintragung erwirkt, sich auf die Unkenntnis dieser Verhältnisse nicht berufen kann; zum Beispiel die Anmerkung der Minderjährigkeit, des Genehmigungsvorbehalts (§ 242 Abs. 2 ABGB), wenn er die eingetragenen Rechte umfasst, des Eintritts der Volljährigkeit, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder b) zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen, wie zum Beispiel die Anmerkung der Rangordnung, der Abschreibung von Grundstücken, der Simultanhaftung, der Aufkündigung einer Hypothekarforderung, der Streitanhängigkeit, der Zwangsverwaltung, der Erteilung des Zuschlages.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Sie können vertraglich festlegen, dass eine Liegenschaft später an eine bestimmte Person fällt, etwa an Sie zurück, wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Ein solches Recht wird ähnlich behandelt wie eine entsprechende Anordnung in einem Testament und kann im Grundbuch angemerkt werden.

Nein. Eigentümer ist die Person oder Gesellschaft selbst, nicht ihr Name. Ändern sich Name oder Firma, bleibt die Identität aber gewahrt, ändert sich an den Eigentumsverhältnissen nichts; im Grundbuch wird die Namensänderung nur angemerkt. Für diese Anmerkung brauchen Sie eine beweiswirkende Urkunde, bei einer Firma genügt in der Regel ein beglaubigter Firmenbuchauszug.

Nein. Der Vermerk im Gutsbestandsblatt Ihres Grundstücks zeigt nur an, dass anderswo eine Eintragung besteht; er begründet das Recht nicht. Erworben wird eine solche Dienstbarkeit erst durch die Eintragung beim belasteten Grundstück.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Grundbuch gegenüber jedermann gesperrt, auch wenn die Insolvenz dort noch nicht angemerkt wurde. Eine Eintragung ist dann nur noch möglich, wenn ihr Rang aus einer Zeit vor der Eröffnung stammt.

Nein. Manche Eintragungen sind bloße Hinweise auf etwas, das an anderer Stelle bereits besteht. Sie begründen für sich genommen keine Rechtswirkungen und können auch nicht wie eine Anmerkung im Rang gelöscht werden.

Die Zugehörigkeit zu einer Sicherheitszone wird im Grundbuch ersichtlich gemacht, und zwar von Amts wegen aufgrund einer Mitteilung der Behörde. Damit soll jeder, der sich für die Liegenschaft interessiert, erkennen können, dass sie in einer solchen Zone liegt. Welche Beschränkungen daraus folgen, ergibt sich aus dem Luftfahrtgesetz. Die Beschränkungen wirken auch ohne diese Ersichtlichmachung gegenüber jedermann.

Nein, nicht ohne besondere gesetzliche Grundlage. Die Anmerkung persönlicher Verhältnisse betrifft Beschränkungen, die mit den Eigenschaften des Berechtigten zusammenhängen, etwa Minderjährigkeit oder ein eröffnetes Insolvenzverfahren. Für rechtsgeschäftlich eingegangene Bindungen braucht eine Anmerkung eine eigene gesetzliche Zulassung.

Nein. Dass eine Vorsorgevollmacht wirksam geworden ist, beschränkt für sich genommen nicht die Verfügungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Sie ist deshalb der früheren Bestellung eines Sachwalters nicht gleichzuhalten, und für eine Ersichtlichmachung im Grundbuch fehlt jede Grundlage.

Nein. Ist eine Verpflichtung zur Übergabe des Guts einmal im Grundbuch ersichtlich, muss das Gericht sie bei der Entscheidung über die Übertragung des Eigentums berücksichtigen. Ob eine solche Eintragung überhaupt zulässig war, spielt dabei keine Rolle. Maßgeblich ist immer der Stand des Grundbuchs.

Nein. Die Aufnahme einer Liegenschaft in ein Grundstücksverzeichnis dient nur der Übersicht und begründet keine Rechte. Für eine Ersichtlichmachung, die gerade auf die Wirkung des Grundbuchs baut, ist ein solches Hilfsverzeichnis nicht geeignet.

Sie belegen die Änderung des Firmennamens mit einem Auszug aus dem Firmenbuch, einer Amtsbestätigung des Registergerichts oder einer Ausfertigung des betreffenden Gerichtsbeschlusses. Auch eine beglaubigte Kopie einer solchen Urkunde genügt.

Nein. Eine Anmerkung ist nur möglich, wenn ein Gesetz sie ausdrücklich vorsieht und auch ihre Wirkungen regelt. Anmerkungen, die kein Gesetz kennt, sind unzulässig und können auch keine Rechte begründen.

Nein. Eine Anmerkung macht nur eine Tatsache öffentlich, aus der sich Rechtsfolgen ergeben können. Ein eigenes Recht an der Liegenschaft verschafft sie Ihnen nicht. Welche Wirkung sie hat, muss zudem im Gesetz geregelt sein.

Vereinbarte Besitznachfolgerechte werden im Grundbuch angemerkt. Weil sie einer Nacherbschaft rechtsähnlich sind, folgt der Oberste Gerichtshof dieser Form und beschränkt nicht das eingetragene Eigentumsrecht selbst. Ihre Eintragung wird trotz Kritik in der Lehre zugelassen.

Das Gericht prüft nur jene Tatsachen, die den Antrag tragen. Es bewilligt die Eintragung, wenn die vorgelegten Urkunden in ihrer Gesamtheit den formgerechten Anschein der Rechtsbeständigkeit ergeben und die übrigen Formerfordernisse erfüllt sind. Umstände, die ein Recht wieder vernichten könnten, werden nur ausnahmsweise berücksichtigt.

Ja. Wird das Miteigentum eines Miterben aufgrund eines deutschen Erbscheins eingetragen, kann seine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch angemerkt werden. Die Anmerkung stellt seine Rechtsstellung klar und dient der Rechtssicherheit; ein eigenes Feststellungsverfahren ist dafür nicht nötig.

Nein. Unterliegt ein Nachlassgegenstand der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, kann der Erbe darüber nach deutschem Recht nicht verfügen. Auch diese Beschränkung kann im österreichischen Grundbuch angemerkt werden.

Nicht ohne nähere Begründung. Sind Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und richten sich die Sanktionen gegen eine andere Person, muss die Mitteilung an das Grundbuchsgericht konkret darlegen, warum das Grundstück dennoch dieser Person zuzurechnen und daher von den Sanktionen erfasst ist.

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