Kann ich beliebige Tatsachen im Grundbuch anmerken lassen?
betrifft Liegenschaftseigentümer, Antragsteller, Gemeinden
Nein. Eine Anmerkung ist nur möglich, wenn ein Gesetz sie ausdrücklich vorsieht und auch ihre Wirkungen regelt. Anmerkungen, die kein Gesetz kennt, sind unzulässig und können auch keine Rechte begründen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Anmerkungen im Sinne der lit b erfordern, dass sie im Grundbuchsgesetz oder in einem anderen Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ersichtlichmachung der Stellplatzverpflichtung nach § 52 Oö BauO 1994.OGH 5 Ob 70/24s, 04.07.2024
- Hier: Ersichtlichmachung der Bauplatzbewilligung nach § 8 Abs 1 Oö BauO 1994.OGH 5 Ob 103/22s, 26.01.2023
- Hier: Beisatz: Hier: Einleitung des Enteignungsverfahrens nach § 36 Oö StrG analog § 13 EisbEG.OGH 5 Ob 216/21g, 16.12.2021
- Keine Anmerkung der Vorsorgevollmacht oder deren Wirksamwerden.OGH 5 Ob 208/20d, 26.11.2020
- Anmerkung von Baumeigentum nach Art IV Abs 1 TirGARG.OGH 10 Ob 10/18w, 20.02.2018
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Die in § 20 lit a GBG enthaltene Aufzählung der anzumerkenden persönlichen Verhältnisse ist bloß beispielhaft. Die Tatsache, dass Anmerkungen nur zulässig sind, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, schließt daher eine Analogie zwar nicht aus, sie schränkt sie aber auf Umstände ein, die in Gegenstand und Funktion einer der Anmerkung zugänglichen Tatsache entsprechen.OGH 5 Ob 119/17m, 20.11.2017
- Nicht gesetzlich vorgesehene Anmerkungen nach § 20 lit b GBG können nie dingliche Rechte begründen.OGH 5 Ob 246/09a, 25.03.2010
- Anmerkungen, die in keinem Gesetz vorgesehen sind und deren Wirkungen auch gesetzlich nicht geregelt sind, sind unzulässig.OGH 5 Ob 10/09w, 24.03.2009
- Grundbücherliche Anmerkungen nach § 20 lit b GBG dürfen nur erfolgen, wenn eine spezielle gesetzliche Vorschrift die Eintragung ermöglicht und zugleich deren Wirkungen festlegt (EvBl 1997/130).OGH 5 Ob 9/99f, 26.01.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060628 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 15.
- OGH 5 Ob 70/24s, 04.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 103/22s, 26.01.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 216/21g, 16.12.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 208/20d, 26.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 148/19d, 16.01.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 48/18x, 15.05.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 119/17m, 20.11.2017
- OGH 5 Ob 56/17x, 27.06.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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