OGH 1 Ob 210/20v
Worum es ging: Haftet das Krankenhaus auch für meine Sicherheit außerhalb der Behandlung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Der Vertrag mit dem Krankenhaus zielt in erster Linie auf die Heilbehandlung, umfasst aber auch Pflege, Unterbringung und die Wahrung Ihrer körperlichen Sicherheit. Der Träger muss vorbeugen, dass Sie nicht durch andere Patienten, Besucher, Geräte oder sonstige Anlagen zu Schaden kommen. Unter bestimmten Umständen sind auch Begleitpersonen geschützt.
Der Betreiber eines Bades oder einer Kuranstalt muss nur jene Maßnahmen treffen, die nach allgemeiner Auffassung von ihm verlangt werden können. Sonst würde daraus eine Haftung ohne Verschulden. Auch die Besucher müssen die übliche Aufmerksamkeit anwenden und bei besonderen Umständen noch genauer aufpassen.
Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und schickt die Sache an die erste Instanz zurück, können Sie das nur bekämpfen, wenn das Gericht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel zulässig ist. Fehlt dieser Ausspruch, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
Hat das Berufungsgericht bei einem Aufhebungsbeschluss nicht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, dann ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Sie können die Entscheidung dann nicht bekämpfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 07.08.2020, 6 C 126/18k-54
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 14.10.2020, 11 R 4/20t-61
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.11.2020
Geschäftszahl
1Ob210/20v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach H***** G*****, verstorben am *****, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei G*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 143.052,26 EUR sA, über die außerordentliche Revision und den darin enthaltenen Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Oktober 2020, GZ 11 R 4/20t-61, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. August 2020, GZ 6 C 126/18k-54, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
I. Der in der Revision enthaltene Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird zurückgewiesen.
II. Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Teilzwischenurteil wird dahin abgeändert, dass im davon erfassten Umfang das klageabweisende Urteil des Erstgerichts als Teilurteil wiederhergestellt wird.
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