Zum Inhalt springen

Wie sicher muss ein Bad für die Besucher sein?

günstig für Betreiber betrifft Badegäste, Betreiber, Konsumenten
Der Betreiber eines Bades oder einer Kuranstalt muss nur jene Maßnahmen treffen, die nach allgemeiner Auffassung von ihm verlangt werden können. Sonst würde daraus eine Haftung ohne Verschulden. Auch die Besucher müssen die übliche Aufmerksamkeit anwenden und bei besonderen Umständen noch genauer aufpassen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (44 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Der Inhaber einer Badeanstalt oder Kuranstalt hat grundsätzlich im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur jene Maßnahmen zu ergreifen, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde die Verkehrssicherungspflicht überspannen und letzten Endes auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen (JBl 1975,474; MietSlg 30243; 7 Ob 176/71; 1 Ob 742/76). Auch die Benützer der zur Verfügung gestellten Einrichtungen sind zur Anwendung der verkehrsüblichen Aufmerksamkeit und bei Vorliegen besonderer Umstände zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet (EvBl 1974/248; 1 Ob 742/76, 7 Ob 516/78).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 19 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023950 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 44.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Sicherungspflicht beim Badesee
Schadenersatz · Umfang der Sicherungspflichten bei Gefahren
Schadenersatz · Pflichten vor dem Vertragsabschluss
Schadenersatz · Verkehrssicherungspflicht und Eingriffe Dritter
Schadenersatz · Gewöhnliche Sorgfalt reicht nicht