Wie sicher muss ein Bad für die Besucher sein?
günstig für Betreiber betrifft Badegäste, Betreiber, Konsumenten
Der Betreiber eines Bades oder einer Kuranstalt muss nur jene Maßnahmen treffen, die nach allgemeiner Auffassung von ihm verlangt werden können. Sonst würde daraus eine Haftung ohne Verschulden. Auch die Besucher müssen die übliche Aufmerksamkeit anwenden und bei besonderen Umständen noch genauer aufpassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Der Inhaber einer Badeanstalt oder Kuranstalt hat grundsätzlich im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur jene Maßnahmen zu ergreifen, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde die Verkehrssicherungspflicht überspannen und letzten Endes auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen (JBl 1975,474; MietSlg 30243; 7 Ob 176/71; 1 Ob 742/76). Auch die Benützer der zur Verfügung gestellten Einrichtungen sind zur Anwendung der verkehrsüblichen Aufmerksamkeit und bei Vorliegen besonderer Umstände zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet (EvBl 1974/248; 1 Ob 742/76, 7 Ob 516/78).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Laufgeschäft auf einem Vergnügungsmarkt. Unzureichende Video- sowie persönliche Überwachung eines Rollteppichs/Förderbands sowie Beschriftung des Notknopfs/Notstopps.OGH 1 Ob 80/24g, 25.06.2024
- Sturz aufgrund einer Lacke im Supermarkt.OGH 10 Ob 53/15i, 22.10.2015
- Hier: Sprungturm in einem Strandbad.OGH 7 Ob 142/14d, 29.10.2014
- Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich ohne weiteres, dass die Nichtbeachtung von Ampelsignalen und Hinweisschildern haftungsbegründende Sorgfaltsverstöße sind.OGH 6 Ob 69/13k, 28.08.2013
- Hier: Nachgeben der Befestigung eines Vordaches eines Marktstands wegen Klimmzügen eines Gastes.OGH 4 Ob 12/12m, 27.03.2012
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Hier wurde ein Streckenposten (Ordner) von einem von der Rennstrecke geschleuderten Motorrad verletzt.OGH 4 Ob 203/11y, 17.01.2012
- Hier: Freizeitwiese.OGH 4 Ob 149/11g, 22.11.2011
- Hier: Verletzung einer Besucherin eines Krampuslaufs; Haftung des Veranstalters verneint.OGH 10 Ob 15/08s, 17.03.2009
- Hier: Verletzung eines Zusehers bei einem Eishockeyspiel der Klasse Miniknaben.OGH 4 Ob 56/07z, 23.04.2007
- Die Beurteilung, welche Maßnahmen zur Verhütung potenziell drohender Gefahren vom Betreiber einer Schwimmbadanlage mit Wasserrutsche zu verlangen sind, hat nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falls zu erfolgen.OGH 1 Ob 141/06a, 11.07.2006
- Hier: Boxautomat in einem Vergnügungspark.OGH 9 Ob 19/05t, 03.08.2005
- Hier: Überwachung eines Klettergerätes in einem Strandbad.OGH 10 Ob 44/05a, 23.05.2005
- Hier: Wasserrutsche.OGH 1 Ob 103/04k, 01.07.2004
- Eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern ist nicht üblich und auch nicht erforderlich.OGH 1 Ob 103/04k, 01.07.2004
- Hier: Squash-Anlage.OGH 5 Ob 273/03p, 16.12.2003
- Hier: Gokart-Bahn.OGH 10 Ob 28/00s, 25.07.2000
- Hier: Sturz auf nassem Fliesenboden im Kaufhaus.OGH 10 Ob 26/00x, 25.07.2000
- Hier: Badesee.OGH 2 Ob 129/98d, 20.05.1998
- Haftung des Landwirtes für Zuchtwidder, der eine Wanderin auf markiertem Wanderweg über eine eingefriedete Weide anfällt.OGH 5 Ob 505/83, 15.02.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023950 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 44.
- OGH 9 Ob 106/25s, 23.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 38/23w, 13.08.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 80/24g, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 225/22z, 28.02.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 84/21b, 06.08.2021, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 210/20v, 27.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 71/19k, 15.04.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 14/20g, 20.02.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 221/18w, 27.06.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 58/18x, 27.02.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Verwandte Fragen
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