OGH 5 Ob 92/20w
Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Nein. Die Möglichkeit, das Entgelt neu festzusetzen, dient nicht dazu, eine überhöhte und deshalb teilweise unwirksame Vereinbarung zu heilen. Sie erlaubt nur, das Entgelt anzupassen, wenn sich die Berechnungsgrundlagen ändern, etwa durch Zinsänderungen, die Tilgung von Finanzierungsmitteln oder den Wegfall von Zuschüssen.
Ja, innerhalb der Verjährungsfrist. Ändern sich die Berechnungsgrundlagen, ändert sich das Entgelt entsprechend; fällig wird der Erhöhungsbetrag aber erst, wenn die Informationspflicht erfüllt und vorgeschrieben wurde. Eine zunächst fehlende Fälligkeit kann auch noch im Gerichtsverfahren nachgeholt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 04.03.2020, 39 R 8/20w-18
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 MRG § 37 WGG Art. 1 § 13 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 16 WGG Art. 1 § 22 WGG Art. 1 § 23
Entscheidungstext
26 Absätze, 9.271 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.11.2020
Geschäftszahl
5Ob92/20w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der jeweiligen Antragsteller(-innen) 1. E* S*, 2. M* K*, 3. B* S*, 4. H* R*, alle vertreten durch Mag. Elke Hanel-Torsch, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, jeweils gegen die Antragsgegnerin G* regGenmbH, *, vertreten durch Dr. Wilhelm Garzon, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 6 WGG iVm § 14 WGG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der 1.-Antragstellerin, des 3.-Antragsstellers und des 4.-Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. März 2020, GZ 39 R 8/20w-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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