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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.11.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 92/20w

Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.

Nein. Die Möglichkeit, das Entgelt neu festzusetzen, dient nicht dazu, eine überhöhte und deshalb teilweise unwirksame Vereinbarung zu heilen. Sie erlaubt nur, das Entgelt anzupassen, wenn sich die Berechnungsgrundlagen ändern, etwa durch Zinsänderungen, die Tilgung von Finanzierungsmitteln oder den Wegfall von Zuschüssen.

Ja, innerhalb der Verjährungsfrist. Ändern sich die Berechnungsgrundlagen, ändert sich das Entgelt entsprechend; fällig wird der Erhöhungsbetrag aber erst, wenn die Informationspflicht erfüllt und vorgeschrieben wurde. Eine zunächst fehlende Fälligkeit kann auch noch im Gerichtsverfahren nachgeholt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 MRG § 37 WGG Art. 1 § 13 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 16 WGG Art. 1 § 22 WGG Art. 1 § 23

Entscheidungstext

26 Absätze, 9.271 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.11.2020

Geschäftszahl

5Ob92/20w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der jeweiligen Antragsteller(-innen) 1. E* S*, 2. M* K*, 3. B* S*, 4. H* R*, alle vertreten durch Mag. Elke Hanel-Torsch, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, jeweils gegen die Antragsgegnerin G* regGenmbH, *, vertreten durch Dr. Wilhelm Garzon, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 6 WGG iVm § 14 WGG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der 1.-Antragstellerin, des 3.-Antragsstellers und des 4.-Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. März 2020, GZ 39 R 8/20w-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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