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Darf die Bauvereinigung Erhöhungen rückwirkend nachfordern?

günstig für Bauvereinigung betrifft Mieter, Genossenschaftsmieter, Bauvereinigungen
Ja, innerhalb der Verjährungsfrist. Ändern sich die Berechnungsgrundlagen, ändert sich das Entgelt entsprechend; fällig wird der Erhöhungsbetrag aber erst, wenn die Informationspflicht erfüllt und vorgeschrieben wurde. Eine zunächst fehlende Fälligkeit kann auch noch im Gerichtsverfahren nachgeholt werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 30.11.2020 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Durch eine Änderung der Berechnungsgrundlage ändert sich das Entgelt entsprechend. Die Fälligkeit hängt jedoch von einer Erfüllung der Informationspflicht und Vorschreibung ab. Damit ist aber auch eine - die Einhaltung der Informationspflicht vorausgesetzt - rückwirkende Einforderung von Erhöhungsbeträgen nach § 14 Abs 1 zweiter Satz WGG innerhalb der Verjährungsfrist zulässig. Die mangelnde Fälligkeit einer Vorschreibung kann auch noch im Gerichtsverfahren saniert werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119207 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

ERVO 1994 §13 Abs3; WGG 1979 idF der WRN 1999 §14 Abs1 Satz2

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