Darf die Bauvereinigung Erhöhungen rückwirkend nachfordern?
günstig für Bauvereinigung betrifft Mieter, Genossenschaftsmieter, Bauvereinigungen
Ja, innerhalb der Verjährungsfrist. Ändern sich die Berechnungsgrundlagen, ändert sich das Entgelt entsprechend; fällig wird der Erhöhungsbetrag aber erst, wenn die Informationspflicht erfüllt und vorgeschrieben wurde. Eine zunächst fehlende Fälligkeit kann auch noch im Gerichtsverfahren nachgeholt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 30.11.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Durch eine Änderung der Berechnungsgrundlage ändert sich das Entgelt entsprechend. Die Fälligkeit hängt jedoch von einer Erfüllung der Informationspflicht und Vorschreibung ab. Damit ist aber auch eine - die Einhaltung der Informationspflicht vorausgesetzt - rückwirkende Einforderung von Erhöhungsbeträgen nach § 14 Abs 1 zweiter Satz WGG innerhalb der Verjährungsfrist zulässig. Die mangelnde Fälligkeit einer Vorschreibung kann auch noch im Gerichtsverfahren saniert werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine Entsprechung der Informationspflicht, wenn keine plausible Gegenüberstellung einerseits des Mehrbetrags bei Wiedervermietung und andererseits der Grundlagen, die dazu führen, dass das kostendeckende Entgelt den Höchstbetrag nach § 13 Abs 6 WGG übersteigt, erfolgt.OGH 5 Ob 196/12b, 06.06.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119207 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 92/20w, 30.11.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
ERVO 1994 §13 Abs3; WGG 1979 idF der WRN 1999 §14 Abs1 Satz2
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