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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.12.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 3 Ob 58/20f

Worum es ging: Kann nachträglich festgestellt werden, wer an der Scheidung schuld war?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wurde die Ehe im Einvernehmen geschieden, spricht das Gericht kein Verschulden aus. Das lässt sich auch später nicht nachholen, auch nicht mit einer eigenen Klage.

Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Sache nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, prüft der Oberste Gerichtshof die Frage des anzuwendenden Rechts auch dann, wenn sie im Rechtsmittel gar nicht angesprochen wird.

Wurde Ihre Ehe im Ausland aus einem Grund geschieden, der der österreichischen Scheidung wegen Zerrüttung entspricht, haben Sie einen eigenen Anspruch auf eine Entscheidung über das Verschulden. Sie können diese Feststellung also selbständig verlangen.

Wurde Ihre Ehe im Ausland geschieden, können Sie die Schuld Ihres früheren Partners nur befristet nachträglich feststellen lassen. Die kurze Frist beginnt spätestens mit der Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils in Österreich, bei einer Klage auf Ergänzung des Schuldausspruchs schon mit dessen Rechtskraft.

Ein österreichisches Gericht muss für die Scheidungsfolge, über die es entscheidet, eigens bestimmen, welche Rechtsordnung gilt. Es ist dabei nicht daran gebunden, welches Recht bei der Entscheidung über die Scheidung selbst angewendet wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 182a ZPO § 52

Entscheidungstext

46 Absätze, 18.126 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.12.2020

Geschäftszahl

3Ob58/20f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*, vertreten durch Dr. Renate Garantini, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer ua, Rechtsanwälte in Wels, wegen Feststellung des Verschuldens gemäß § 61 Abs 3 EheG, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 10. Februar 2020, GZ 1 R 4/20m-30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 10. November 2019, GZ 17 C 10/19x-24, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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