OGH 5 Ob 223/20k
Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Donaustadt, 22.07.2020, 1 Pu 77/20x-6
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 07.10.2020, 42 R 344/20d-19
Zitierte Paragrafen
EO § 382a JN § 49 JN § 58 ZPO § 508 ZPO § 528
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.084 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.12.2020
Geschäftszahl
5Ob223/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei mj S*, geboren am *, in Unterhaltssachen vertreten durch die Mutter E*, gegen den Gegner der gefährdeten Partei D*, vertreten durch Dr. Johannes Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Andrea Strodl, Rechtsanwältin in Wien, wegen vorläufigen Unterhalts über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Oktober 2020, GZ 42 R 344/20d-19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 22. Juli 2020, GZ 1 Pu 77/20x-6, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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