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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.12.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 223/20k

Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 382a JN § 49 JN § 58 ZPO § 508 ZPO § 528

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.084 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.12.2020

Geschäftszahl

5Ob223/20k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei mj S*, geboren am *, in Unterhaltssachen vertreten durch die Mutter E*, gegen den Gegner der gefährdeten Partei D*, vertreten durch Dr. Johannes Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Andrea Strodl, Rechtsanwältin in Wien, wegen vorläufigen Unterhalts über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Oktober 2020, GZ 42 R 344/20d-19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 22. Juli 2020, GZ 1 Pu 77/20x-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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