OGH 9 Ob 58/20z
Worum es ging: Kann ich meinen Beitritt zu einer Gesellschaft rückwirkend beseitigen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel nein. Mängel eines Gesellschaftsvertrags können meist nur für die Zukunft geltend gemacht werden, weil sonst Gesellschaft und Rechtsverkehr gefährdet wären. Anderes gilt beim bloßen Treuhandvertrag über eine Beteiligung: Dort schmälert ein Rücktritt weder den Gesellschafterkreis noch das Gesellschaftsvermögen, sodass die Einschränkung nicht gerechtfertigt ist.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Gegen Ihren Vertragspartner. Hat die Bank die Aktien im eigenen Namen verkauft, erklären Sie den Rücktritt ihr gegenüber, und das Geschäft wird nach den allgemeinen Regeln rückabgewickelt. War die Bank dagegen nur Vermittlerin oder Vertreterin, besteht mit ihr gar kein Kaufvertrag, von dem Sie zurücktreten könnten.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 04.06.2020, 50 R 49/20t-17
Zitierte Paragrafen
KSchG § 3 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
47 Absätze, 12.359 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2020
Geschäftszahl
9Ob58/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen 5.250 EUR sA über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. Juni 2020, GZ 50 R 49/20t-17, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 10. März 2020, GZ 7 C 702/19i-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
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