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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2020 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 58/20z

Worum es ging: Kann ich meinen Beitritt zu einer Gesellschaft rückwirkend beseitigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel nein. Mängel eines Gesellschaftsvertrags können meist nur für die Zukunft geltend gemacht werden, weil sonst Gesellschaft und Rechtsverkehr gefährdet wären. Anderes gilt beim bloßen Treuhandvertrag über eine Beteiligung: Dort schmälert ein Rücktritt weder den Gesellschafterkreis noch das Gesellschaftsvermögen, sodass die Einschränkung nicht gerechtfertigt ist.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Gegen Ihren Vertragspartner. Hat die Bank die Aktien im eigenen Namen verkauft, erklären Sie den Rücktritt ihr gegenüber, und das Geschäft wird nach den allgemeinen Regeln rückabgewickelt. War die Bank dagegen nur Vermittlerin oder Vertreterin, besteht mit ihr gar kein Kaufvertrag, von dem Sie zurücktreten könnten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 3 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

47 Absätze, 12.359 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Geschäftszahl

9Ob58/20z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen 5.250 EUR sA über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. Juni 2020, GZ 50 R 49/20t-17, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 10. März 2020, GZ 7 C 702/19i-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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