Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2020 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 101/20s

Worum es ging: Muss ich beim Verein prüfen, ob der Obmann unterschreiben darf?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, bei Vereinbarungen von weittragender Bedeutung. Wer mit einem Verein etwa die Auflösung eines Mietvertrags vereinbart, muss durch Einsicht in die Statuten prüfen, wie weit die Vertretungsmacht des handelnden Organs reicht und ob eine nötige Beschlussfassung des Vorstands vorliegt. Handelt der Obmann zwar im Rahmen der Statuten, aber ohne die erforderliche Zustimmung des Vorstands, und hätten Ihnen bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken kommen müssen, bindet die Handlung den Verein nicht.

Ob jemand etwas tatsächlich gewusst hat, ist eine Tatsachenfrage und muss bewiesen werden. Ob jemand etwas hätte wissen müssen, beurteilt dagegen das Gericht rechtlich. Dafür genügt es, die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Tatsache bekannt sein musste.

Wer eine Zahlung im Insolvenzverfahren anficht, muss die Umstände beweisen, aus denen sich ergibt, dass Ihnen die Zahlungsunfähigkeit bekannt sein musste. Schon leichte Unachtsamkeit genügt, damit Ihnen die Unkenntnis vorgeworfen wird. Sie können den Gegenbeweis führen, dass Sie aus besonderen Gründen nichts davon wissen mussten.

Einer Aussage über das, was ein Zeuge nur von einem Dritten gehört hat, ist im Allgemeinen mit Vorsicht zu begegnen. Sie darf aber herangezogen werden, wenn kein unmittelbarer Beweis zur Verfügung steht. Das Gericht würdigt sie dann frei.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.441 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Geschäftszahl

8ObA101/20s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** (Verein) *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, wegen 10.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 2020, GZ 9 Ra 26/20i-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail