Muss ich beweisen, dass die Gegenseite Bescheid gewusst hat?
betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien, Arbeitnehmer
Ob jemand etwas tatsächlich gewusst hat, ist eine Tatsachenfrage und muss bewiesen werden. Ob jemand etwas hätte wissen müssen, beurteilt dagegen das Gericht rechtlich. Dafür genügt es, die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Tatsache bekannt sein musste.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 18.12.2020 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Die Frage, ob eine bestimmte Tatsache einer Partei hätte bekannt sein müssen, ob also die Unkenntnis Fahrlässigkeit bedeutet, ist dem Bereich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen. Die Aussage hingegen, eine Person habe von der Unrichtigkeit einer bestimmten Behauptung gewusst, beinhaltet eine Tatsachenfeststellung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Gegner muss lediglich die Umstände behaupten und unter Beweis stellen, die den Schluss rechtfertigen, dass dem anderen die Tatsache bekannt sein musste.OGH 8 ObA 101/20s, 18.12.2020
- Die Frage des Kennens von Schaden und Schädiger ist eine Tatfrage.OGH 1 Ob 227/04w, 19.04.2005
- Hier: Ob dem Dritten, mit dem das Geschäft geschlossen wurde, die Verbotswidrigkeit der Handlung bekannt sein musste, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung stets von den Umständen des Einzelfalles abhängt.OGH 8 Ob 378/97i, 16.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031795 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 8 ObA 101/20s, 18.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 35/19m, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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