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Muss ich beim Verein prüfen, ob der Obmann unterschreiben darf?

günstig für Verein betrifft Verein, Vereinsobmann, Vertragspartner, Mieter, Vermieter
Ja, bei Vereinbarungen von weittragender Bedeutung. Wer mit einem Verein etwa die Auflösung eines Mietvertrags vereinbart, muss durch Einsicht in die Statuten prüfen, wie weit die Vertretungsmacht des handelnden Organs reicht und ob eine nötige Beschlussfassung des Vorstands vorliegt. Handelt der Obmann zwar im Rahmen der Statuten, aber ohne die erforderliche Zustimmung des Vorstands, und hätten Ihnen bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken kommen müssen, bindet die Handlung den Verein nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 18.12.2020 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1958)

Wer mit einem Verein eine Vereinbarung von weittragender Bedeutung (hier: Auflösung eines Mietvertrages) abschließen will, dem obliegt es, sich durch Einsicht in die Vereinsstatuten die Überzeugung über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des für den Verein handelnden Organes und darüber zu verschaffen, dass die Handlungen des Vereinsorganes im Rahmen seines statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen und durch eine allfällige erforderliche Beschlussfassung des Vorstandes gedeckt sind. Handelt der Obmann eines Vereines zwar im Rahmen seiner statutenmäßigen Vertretungsmacht (Außenverhältnis), aber ohne die erforderliche Zustimmung des Vorstandes (Innenverhältnis), und ist der Dritte, dem gegenüber die Handlung vorgenommen wird, hinsichtlich des Mangels dieser Zustimmung insofern schlechtgläubig, als ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken hätten entstehen müssen, dann ist die Rechtshandlung des Obmannes für den Verein nicht verbindlich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019717 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

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