OGH 5 Ob 142/20y
Worum es ging: Legt das Grundbuchsgericht eine unklare Vertragsstelle zu meinen Gunsten aus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.306 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2021
Geschäftszahl
5Ob142/20y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. T* GmbH, *, 2. t* GmbH, *, 3. G* V*, 4. C*, 5. I*, 6. D*, 7. „D*“ * Gesellschaft mbH, *, 8. Mag. R*, 9. S* B*, 10. M*, 11. Dr. G*, alle vertreten durch Dr. Günther Fuchs, Notar in Purkersdorf, wegen Grundbuchshandlungen ob EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 19. Februar 2020, AZ 7 R 8/20m, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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