OGH 4 Ob 214/20d
Worum es ging: Haftet mein Anwalt für eine unzureichende Auskunft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Rechtsanwalt, der Sie unzureichend belehrt, muss Ihnen den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Kein Vorwurf trifft ihn aber, wenn sich zu einer Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung gebildet hatte und er einen an sich vertretbaren Standpunkt eingenommen hat, dem die Gerichte später nicht gefolgt sind.
Ihr Anwalt schuldet den notwendigen Fleiß und die erforderliche Kenntnis der Gesetze, nicht aber die richtige Auslegung jeder Bestimmung. Aufklären muss er Sie dort, wo nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach einer einheitlichen Übung ein Prozess aussichtslos erscheint.
Ist eine Rechtsfrage noch nicht geklärt und das Gesetz nicht eindeutig, trifft den Rechtsanwalt nur dann ein Verschulden, wenn sein Vorgehen bei sorgfältiger Überlegung nicht mehr vertretbar war. Eine falsche Beurteilung einer komplizierten Materie ist für sich allein noch kein Sorgfaltsverstoß.
Nein. Das Gericht darf ein Mitverschulden nur beachten, wenn die Gegenseite es ausdrücklich einwendet; das gilt auch, wenn später jemand Rückersatz verlangt. Entbehrlich ist die Einwendung nur, wenn der Geschädigte ein Mitverschulden der Sache nach selbst zugesteht. Dass jemand bloß sein eigenes Verschulden bestreitet, genügt dafür nicht.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.10.2020, 5 R 132/20y-20
Zitierte Paragrafen
WGG Art. 1 § 14d ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
37 Absätze, 9.852 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.01.2021
Geschäftszahl
4Ob214/20d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Schubeck und Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 105.652,51 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2020, GZ 5 R 132/20y-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).