Haftet mein Anwalt, wenn die Rechtslage unklar war?
günstig für Rechtsanwalt betrifft Klienten, Rechtsanwälte
Ist eine Rechtsfrage noch nicht geklärt und das Gesetz nicht eindeutig, trifft den Rechtsanwalt nur dann ein Verschulden, wenn sein Vorgehen bei sorgfältiger Überlegung nicht mehr vertretbar war. Eine falsche Beurteilung einer komplizierten Materie ist für sich allein noch kein Sorgfaltsverstoß.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 20.03.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Hat sich zu einer bestimmten Rechtsfrage eine Spruchpraxis noch nicht gebildet und sind die gesetzlichen Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, sondern enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes, so ist dem Rechtsanwalt ein Verschulden nur dann anzulasten, wenn bei pflichtgemäßer Überlegung die von ihm eingehaltene Vorgangsweise nicht mehr als vertretbar bezeichnet werden kann. Die Fehlbeurteilung einer komplizierten Materie kann nicht ohne weiteres als Sorgfaltsverletzung angelastet werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Grundsätze gelten auch für die Haftung eines Notars.OGH 7 Ob 38/24z, 17.04.2024
- Diese Rechtsprechung ist nicht auf die Haftung von Rechtsanwälten beschränkt.OGH 4 Ob 214/20d, 26.01.2021
- Haftung bejaht - ausdrückliche Stellungnahme in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlte; das Schrifttum sprach gegen den vertretenen Standpunkt.OGH 6 Ob 116/05k, 30.11.2006
- Hier bestehende Spruchpraxis: Vereinbarungen, die das Finanzierungsrisiko im Insolvenzfall auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - den Insolvenzenzausfallgeldfonds - zu überwälzen versuchen, sind nichtig.OGH 4 Ob 206/04d, 19.10.2004
- Hier: Haftung des Rechtsanwaltes, der über Unzuständigkeitseinrede des beklagten Sozialversicherungsträgers die Überweisung der Sozialrechtssache an das allgemeine Zivilgericht beantragte, für die dadurch - infolge Nichtanwendung des § 77 ASGG durch 1. und 2. Instanz - ausgelöste Kostenersatzpflicht der unterliegenden Klägerin. Adäquanz dieses Schadens ist auch dann anzunehmen, wenn der Oberste Gerichtshof in dieser Sache - erstmals - aussprach, dass auch bei Behandlung einer Sozialrechtssache durch ein allgemeines Zivilgericht § 77 ASGG anzuwenden sei.OGH 8 Ob 20/98v, 26.11.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026732 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 12.
- OGH 6 Ob 35/24a, 20.03.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 214/20d, 26.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 210/17v, 15.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 218/17k, 21.02.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Umfang der Anwaltshaftung
Schadenersatz · Haftung des Anwalts für Beratung
Schadenersatz · Anwaltshaftung für eine Verbandsgeldbuße
Schadenersatz · Vertretbarkeit bei unklarer Rechtslage
Schadenersatz · Anwaltshaftung und hypothetischer Prozessausgang