Haftet mein Anwalt für jede falsche Auslegung des Gesetzes?
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Ihr Anwalt schuldet den notwendigen Fleiß und die erforderliche Kenntnis der Gesetze, nicht aber die richtige Auslegung jeder Bestimmung. Aufklären muss er Sie dort, wo nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach einer einheitlichen Übung ein Prozess aussichtslos erscheint.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Der Anwalt haftet grundsätzlich nur für den notwendigen Fleiß und die erforderliche Gesetzeskenntnis, nicht aber für jede unrichtige Gesetzesauslegung. Eine Aufklärungspflicht wird nur dort anzunehmen sein, wo nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach einer einheitlichen herrschenden Rechtsübung die Prozessführung aussichtslos erscheint.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vertretbarkeit der Rechtsauffassung eines Rechtsanwalts, dass bloße Ab- und Zuschreibungen unter Mitübertragung eines Pfandrechts ohne Änderung des Pfandgegenstands keinen Pfandrechtserwerb nach TP 9 lit b Z 4 GGG darstellen und daher keine Gebührenpflicht nach dieser Bestimmung auslösen.OGH 8 Ob 28/20f, 27.05.2020
- Eine Rechtsauffassung ist vertretbar, wenn sie wenigstens mit einem Teil der Rechtsprechung oder Lehre im Einklang steht.OGH 7 Ob 30/98g, 23.06.1998
- Er haftet jedoch nicht für eine unrichtige, aber vertretbare Gesetzesauslegung, auch wenn diese in der Folge vom Gericht nicht geteilt wird; vertretbar ist eine Rechtsmeinung dann, wenn sie in der Rechtsprechung wobei allerdings höchstgerichtliche Rechtsprechung ausschlaggebend ist und Lehre bereits geäußert wurde.OGH 8 Ob 555/91, 29.10.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026727 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 8 Ob 54/23h, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 35/24a, 20.03.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 214/20d, 26.01.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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