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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.01.2021 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 240/20f

Worum es ging: Bindet ein Strafurteil das Gericht, wenn ich daraus Ersatz ableite?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Werden aus einer strafgerichtlichen Verurteilung Ersatzansprüche gegen den Staat abgeleitet, ist das dafür zuständige Gericht an dieses Strafurteil nicht gebunden. Verschulden und Schaden prüft es selbstständig.

Nein, nur in engen Grenzen. Die Tatsachenrüge soll allein schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern; dafür müssen Sie konkret auf Beweismittel aus dem Akt verweisen. Rügen, die darüber hinaus nur die Beweiswürdigung überprüfen lassen wollen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StGB § 75 StPO § 345 StPO § 353 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

28 Absätze, 8.698 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.2021

Geschäftszahl

1Ob240/20f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 159.350 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Oktober 2020, GZ 14 R 101/20f-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Mai 2020, GZ 31 Cg 1/20f-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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