Kann der Oberste Gerichtshof die Beweiswürdigung neu prüfen?
betrifft Angeklagter, Verteidiger, Staatsanwaltschaft
Nein, nur in engen Grenzen. Die Tatsachenrüge soll allein schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern; dafür müssen Sie konkret auf Beweismittel aus dem Akt verweisen. Rügen, die darüber hinaus nur die Beweiswürdigung überprüfen lassen wollen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (113 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unerträgliche Feststellungen zum Bedeutungsinhalt einer gefährlichen Drohung.OGH 14 Os 115/19x, 03.12.2019
- Da es nicht Aufgabe eines Höchstgerichts ist, die verfassungsmäßig den Laienrichtern vorbehaltene (Art 91 Abs 2 B‑VG) Beweiswürdigung an sich zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung ‑ von der abzugehen auch bei verfassungskonformer Interpretation im Licht der Entscheidung des EGMR vom 16. 11. 2010 (GK), 926/05 Taxquet/Belgien, NL 2010, 350, kein Grund besteht ‑ Urteilsnichtigkeit aus Z 10a nur dann vor, wenn die Beschwerde (durch konkreten Verweis auf Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen) dartun kann, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt.OGH 15 Os 149/15y, 13.04.2016
- Urteilsnichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO ist daher gegeben, wenn die Laienrichter das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt (WK-StPO § 281 Rz 391, 470, 490).OGH 12 Os 188/08a, 26.03.2009
- Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen.OGH 12 Os 145/08b, 19.02.2009
- Die Tatsachenrüge will nur völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung und daraus resultierende unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen verhindern.OGH 11 Os 80/08m, 19.08.2008
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Bezogen auf den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO.OGH 11 Os 115/08h, 19.08.2008
- Die Tatsachenrüge (Z 5a) dient dazu, schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) zu verhindern.OGH 13 Os 68/08m, 11.06.2008
- Ein auf diesen formalen Nichtigkeitsgrund gestützter Einwand kann nur dann erfolgreich sein, wenn Feststellungen als Folge einer qualifiziert naheliegenden Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung erheblichen Bedenken ausgesetzt sind. Die diesem Nichtigkeitsgrund immanente Erheblichkeitsschwelle wird mit dem Vorbringen, die vom Angeklagten angestrebte Schlussfolgerung sei wahrscheinlicher oder überzeugender als die vom Erstgericht gezogene, nicht überschritten, sind doch die Tatrichter weder zu einer logisch zwingenden Begründung noch dazu verhalten, von mehreren möglichen Versionen die für den Beschwerdeführer günstigere zu wählen (WK-StPO § 281 Rz 449, 488 ff).OGH 11 Os 147/07p, 29.01.2008
- Hier: § 345 Abs 1 Z 10a StPO.OGH 11 Os 161/07x, 29.01.2008
- Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie es die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht.OGH 15 Os 91/07g, 06.09.2007
- Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt dem aus einer Mehrzahl von Richtern bestehenden Spruchkörper erster Instanz vorbehalten, der unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheidet. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft.OGH 12 Os 94/07a, 23.08.2007
- Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, wogegen unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten bleibt.OGH 14 Os 53/07m, 12.06.2007
- Gegenstand der Tatsachenrüge (Z 5a) sind nur Feststellungen, angesichts derer gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (WK-StPO § 281 Rz 391 und Rz 490).OGH 15 Os 22/06h, 19.04.2006
- Anders als bei der nur gegen Urteile von Einzelorganen zulässigen Schuldberufung ist das Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mit erhöhten Garantien für die Urteilswahrheit im Tatsachenbereich ausgestattet. Dazu dient allein die unmittelbare, mündliche Beweisaufnahme vor einem aus mehreren Richtern bestehenden Spruchkörper in erster Instanz.OGH 14 Os 152/04, 15.02.2005
- Zur prozessförmigen Darstellung der Tatsachenrüge sind die dafür ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen.OGH 15 Os 101/04, 09.09.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118780 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 113.
- OGH 1 Ob 240/20f, 28.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 14 Os 86/15a, 26.01.2016
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Notwendigkeit einer Beweiswiederholung
Verfahrensrecht · Feststellungen des Berufungsgerichts
Verfahrensrecht · Notwendigkeit weiterer Beweise
Verfahrensrecht · Höchstgericht prüft nur Rechtsfragen
Verfahrensrecht · Beweiswürdigung im Rechtsmittel