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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2025

StPO § 345

§ 345. (1)Die Nichtigkeitsbeschwerde kann, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe ergriffen werden: 1. wenn der Schwurgerichtshof oder die Geschworenenbank nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter und Geschworenen der ganzen Verhandlung beigewohnt haben oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter oder Geschworener (§§ 43 und 46) an der Verhandlung beteiligt hat; als nicht gehörig besetzt gilt die Geschworenenbank auch dann, wenn in einer Jugendstrafsache nicht Geschworene für Jugendstrafsachen oder nicht mindestens zwei im Lehrberufe tätige oder tätig gewesene Personen der Geschworenenbank angehört haben; 2. wenn die Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers geführt worden ist; 3. wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren trotz Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verlesen wurde; 4. wenn in der Hauptverhandlung eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden ist, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§§ 115j Abs. 1, 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2, 228, 250, 252, 260, 271, 305, 310, 329, 340, 427, 434d Abs. 1 und 2 sowie 439 Abs. 1 und 2); 5. wenn in der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist; 6. wenn eine der in den §§ 312 bis 317 enthaltenen Vorschriften verletzt worden ist; 7. wenn an die Geschworenen eine Frage mit Verletzung der Vorschrift des § 267 gestellt und diese Frage bejaht worden ist; 8. wenn der Vorsitzende den Geschworenen eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt hat (§§ 321, 323, 327); 9. wenn die Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist; 10. wenn der Schwurgerichtshof den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruches gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers mit Unrecht aufgetragen oder, obgleich ein oder mehrere Geschworene ein bei der Abstimmung unterlaufenes Mißverständnis behauptet haben, mit Unrecht nicht aufgetragen hat (§ 332 Abs. 4); 10a. wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben; 11. wenn durch die Entscheidung über die Frage, a) ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründet oder b) ob die Verfolgung der Tat aus Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden ist; 12. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das darauf nicht anzuwenden ist; 12a. wenn nach der Bestimmung des § 199 über die Einstellung des Verfahrens, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder nach § 37 SMG vorzugehen gewesen wäre; 13. wenn das Geschworenengericht seine Strafbefugnis überschritten oder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat. (2)Die in der Z. 1 des Abs. 1 angeführten Nichtigkeitsgründe können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder, wenn er ihm erst später bekanntgeworden ist, sogleich, nachdem er ihm zur Kenntnis gekommen war, geltend gemacht hat. (3)Die unter Abs. 1 Z. 3 bis 6 und 10 erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Vorteile des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. (4)Zum Nachteile des Angeklagten können die unter Abs. 1 Z. 2, 7 und 10a erwähnten Nichtigkeitsgründe niemals, die unter Abs. 1 Z. 3 bis 6 und 10 erwähnten aber nur dann geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, daß die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung üben konnte, wenn sich außerdem der Ankläger widersetzt, die Entscheidung des Schwurgerichtshofes begehrt und sich sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten hat. § 282 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Sie haben kein Recht darauf, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung eines Gesetzes beantragt; ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Sie können die Prüfung nur anregen. Das Gericht muss auch nicht begründen, warum es dieser Anregung nicht folgt.

Nein. Die Vorschriften, deren Verletzung eine Nichtigkeit begründet, sind abschließend aufgezählt und dürfen nicht auf ähnliche Fälle ausgedehnt werden. Wird eine andere Bestimmung verletzt, die keine ausdrückliche Nichtigkeitsfolge vorsieht, können Sie darauf eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht stützen.

Ja, wenn es nicht ohnehin auf der Hand liegt. Sie müssen im Beweisantrag angeben, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass der Beweis das von Ihnen behauptete Ergebnis bringt. Je zweifelhafter der Nutzen im Licht der übrigen Ergebnisse erscheint, desto genauer muss die Begründung sein.

Nein. Ob Ihr Antrag berechtigt war, wird danach beurteilt, wie die Lage im Zeitpunkt der Antragstellung war und was Sie damals dazu vorgebracht haben. Gründe, die Sie erst im Rechtsmittel nachschieben, bleiben unbeachtet.

Dass aus denselben Umständen auch ein für Sie günstigerer Schluss möglich gewesen wäre, genügt allein nicht. Damit lassen sich noch keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellungen des Gerichts begründen.

Nein. Es reicht nicht, das gewünschte Ergebnis zu behaupten, also etwa einen Freispruch statt einer Verurteilung zu verlangen. Sie müssen nachvollziehbar aus dem Gesetz ableiten, warum sich dieses Ergebnis ergibt.

Schon eine einzige nicht getilgte einschlägige Vorstrafe begründet den Erschwerungsgrund. Weitere solche Vorstrafen machen ihn nur schwerer, begründen ihn aber nicht neu. Wer die Zahl bemängelt, kann das nur mit einer Berufung gegen die Strafe geltend machen.

Ja. Ein Beweisantrag, der erst klären soll, ob ein Beweis überhaupt etwas bringt, ist in der Hauptverhandlung unzulässig. Sie müssen konkret angeben, welchen Umstand der Beweis zeigen soll. Im Ermittlungsverfahren davor ist eine solche Erkundung dagegen zulässig.

Wenn Sie im Strafverfahren einen Beweis beantragen, genügt es nicht, das Beweismittel und das Thema zu nennen. Sie müssen auch angeben, warum die Beweisaufnahme das von Ihnen behauptete Ergebnis erwarten lässt und warum dieses für die Schuld oder für die rechtliche Einstufung der Tat bedeutsam ist. Fehlt das und ergibt es sich auch nicht klar aus dem Zusammenhang, kann der Antrag abgewiesen werden.

Nein, nur in engen Grenzen. Die Tatsachenrüge soll allein schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern; dafür müssen Sie konkret auf Beweismittel aus dem Akt verweisen. Rügen, die darüber hinaus nur die Beweiswürdigung überprüfen lassen wollen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen.

Dieser Einwand greift erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen wecken. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft der Beweise, wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren erlaubt, wird dadurch nicht eröffnet.

Ja. Wer eine Nichtigkeitsbeschwerde auf einen Vorgang in der Verhandlung stützt, muss bei umfangreichem Aktenmaterial die genaue Fundstelle nennen, etwa die Seite, auf der der Antrag oder der Widerspruch steht. Vage Hinweise auf „die Unterlagen“ genügen nicht.

Ja. Anträge können auch noch in den Schlussvorträgen gestellt werden. Sie können sich deshalb später nicht darauf berufen, Sie seien durch den Schluss des Beweisverfahrens überrascht und an weiteren Beweisanträgen gehindert worden.

Nein. Das Gesetz zählt abschließend auf, welche Vorschriften mit Nichtigkeit bedroht sind. Wird eine andere Bestimmung verletzt, können Sie darauf keine Nichtigkeitsbeschwerde stützen, auch wenn der Verstoß ähnlich schwer wiegt.

Dass der Sachverhalt im Strafverfahren nicht ausreichend ermittelt wurde, können Sie beim Obersten Gerichtshof nur dann geltend machen, wenn Sie behaupten, an einem entsprechenden Antrag gehindert gewesen zu sein. Wer den Antrag hätte stellen können, kann sich später nicht darauf berufen.

Ein Urteil muss das tatsächliche Geschehen festhalten. Werden bloß die Worte des Gesetzes wiederholt, ohne einen Bezug zum wirklichen Sachverhalt herzustellen, fehlen in Wahrheit die Feststellungen. Das ist ein Rechtsfehler.

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