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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.01.2021 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 108/20w

Worum es ging: Kann ich feststellen lassen, dass mein Kaufvertrag nichtig ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Klage, mit der Sie feststellen lassen wollen, dass ein Kaufvertrag wegen fehlender Geschäftsfähigkeit nichtig ist, gilt als Feststellungsklage, die sich unmittelbar aus dem bürgerlichen Recht ergibt. Sie ist damit keine gewöhnliche Feststellungsklage nach der Prozessordnung.

Ja, unter einer Voraussetzung. Auch wer am Geschäft selbst nicht beteiligt war, kann dessen Ungültigkeit wegen fehlender Geschäftsfähigkeit geltend machen, wenn er ein rechtliches Interesse an der Klärung hat. Dieses Interesse fehlt, wenn Ihnen ein einfacherer Weg zum selben Ziel offensteht oder Sie schon auf Leistung klagen könnten.

Eine Klage auf bloße Klärung der Rechtslage setzt voraus, dass die strittige Beziehung Ihre eigene rechtliche Stellung unmittelbar betrifft. Sie muss geeignet sein, die Beeinträchtigung durch die Gegenseite zu beenden und einen späteren Streit zu vermeiden. Dafür braucht es einen aktuellen Anlass, und die Klage ist gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung droht.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

34 Absätze, 6.490 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.2021

Geschäftszahl

8ObA108/20w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ao Univ.-Prof. Dr. P*****, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Universität *****, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. Univ.-Prof. Dr. E*****, vertreten durch Dr. Norbert Winkler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung und 12.326,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Juli 2020, GZ 13 Ra 8/19b-48, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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