OGH 8 ObA 123/20a
Worum es ging: Kann ich später rügen, dass das Gericht nicht nachgefragt hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Erstgericht seine Pflicht zur Anleitung verletzt, kann der Oberste Gerichtshof das nur aufgreifen, wenn Sie es schon in der Berufung gerügt haben. Haben Sie das versäumt und auch keinen entsprechenden Revisionsgrund geltend gemacht, bleibt der Fehler unbeachtet.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.10.2020, 7 Ra 37/20t-25
Zitierte Paragrafen
ZPO § 182 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 2.831 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Geschäftszahl
8ObA123/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** G*****, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.095,71 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2020, GZ 7 Ra 37/20t-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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