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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 4 Ob 176/20s

Worum es ging: Wie wird eine Garantie ausgelegt, wenn der Text unklar ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Garantie wird nicht nur nach ihrem Wortlaut verstanden, sondern auch danach, was im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist und welchen Zweck sie hat. Bei einer Bankgarantie zählt im Regelfall vor allem der Text der Urkunde selbst, weil sie vom zugrunde liegenden Geschäft losgelöst ist.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.

In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.

Hängt die Auszahlung einer Bankgarantie nur von Ihrer eigenen Erklärung ab, müssen Sie die im Garantietext genannten Voraussetzungen ganz genau erfüllen. Schon kleine Abweichungen können dazu führen, dass nicht ausgezahlt wird.

Nein. Wird die Zulassung nur damit begründet, dass es zu einem vergleichbaren Sachverhalt noch keine Entscheidung gibt, ist das keine tragfähige Begründung. Ihr Rechtsmittel kann trotzdem zurückgewiesen werden, wenn es in Wahrheit nur um Wertungsfragen Ihres Einzelfalls geht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502

Entscheidungstext

32 Absätze, 6.323 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Geschäftszahl

4Ob176/20s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin d***** gmbh, *****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts GmbH in Linz, gegen die Beklagte B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Daniel Schöpf und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert 76.082,58 EUR), über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Juni 2020, GZ 3 R 62/20p-12, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 18. Februar 2020, GZ 5 Cg 107/19h-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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