Wie wird eine Garantie ausgelegt, wenn der Text unklar ist?
betrifft Bank, Begünstigte, Bürgen, Unternehmer, Käufer
Eine Garantie wird nicht nur nach ihrem Wortlaut verstanden, sondern auch danach, was im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist und welchen Zweck sie hat. Bei einer Bankgarantie zählt im Regelfall vor allem der Text der Urkunde selbst, weil sie vom zugrunde liegenden Geschäft losgelöst ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 15.11.2021 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Eine Garantieerklärung ist nicht bloß nach dem Wortlaut, sondern gemäß § 914 ABGB, § 346 HGB nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsgewohnheit auszulegen.
Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wegen des abstrakten Charakters der Garantie und dem daraus folgenden Grundsatz der formellen Garantiestrenge ist im Regelfall nur der Text der Garantieerklärung für die Interpretation maßgeblich, weil der Erklärungsempfänger der Garantieerklärung von vornherein keine Bedeutung unterstellen darf, die sich für ihn aus dem Grundverhältnis ergibt (so schon 8 Ob 96/11t).OGH 3 Ob 97/20s, 02.09.2020
- Die formelle Garantiestrenge gilt nach entsprechender Interessenabwägung zugunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt, wenn die exakte Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten weder beeinflusst wurden noch zu beeinflussen waren, wenn die Hindernisse also nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind. Trifft letzteres hingegen nicht zu, hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich pedantisch genau zu erfüllen.OGH 7 Ob 232/09g, 30.06.2010
- Hier: Eine Garantieerklärung eines Rechtsanwaltes in seiner Funktion als Masseverwalter kann nicht ernsthaft dahin aufgefasst werden, der Masseverwalter habe sich persönlich, also zu einer Haftung mit seinem Privatvermögen verpflichtet.OGH 7 Ob 18/06g, 08.03.2007
- Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen.OGH 4 Ob 149/06z, 21.11.2006
- Hier: Akkreditiv, Geschäftszweck, Sicherungsfunktion.OGH 6 Ob 305/05d, 16.02.2006
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- Auch die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB, sodass deren Interpretation regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen aufwirft. Dies gilt ebenso für eine in der Bankgarantie enthaltene Effektivklausel.OGH 6 Ob 105/05t, 14.07.2005
- Mangels einer über den Wortsinn der Garantieurkunde hinausgehenden übereinstimmenden Parteiabsicht, kommt es nur auf den objektiven Erklärungswert der Urkunde an.OGH 1 Ob 66/04v, 25.06.2004
- Dies gilt auch für eine in der Bankgarantie enthaltene Effektivklausel, mit der die Zahlung des Garanten von in der Garantieerklärung näher bezeichneten Tatsachen, die der Begünstigte anlässlich des Abrufs nachzuweisen hat, abhängig gemacht wird.OGH 1 Ob 66/04v, 25.06.2004
- Hier: Effektivklausel.OGH 9 Ob 122/01h, 23.05.2001
- Bei der gegebenen Interessenlage - Finanzierung eines "sale and lease back"-Geschäfts einer als nicht ausreichend finanzstark eingeschätzten Kapitalgesellschaft; Rückfluss der Gelder an die als Finanziererin des ursprünglichen Anlagenkaufs eingeschaltete Zweitbeklagte - musste sich die Zweitbeklagte im Klaren sein, dass ihr keine weiteren Einwendungen aus dem Grundgeschäft zustehen sollten, hätte sie doch sonst ihr Finanzierungsrisiko weitgehend auf die Klägerin überwälzt.OGH 1 Ob 163/00b, 24.10.2000
- Bei der Auslegung einer Haftungerklärung ist auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen.OGH 4 Ob 595/95, 25.06.1996
- Die Auslegung einer Garantieerklärung ist unter Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen.OGH 1 Ob 544/95, 27.03.1995
- Unter Bedachtnahme auf den wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung.OGH 2 Ob 538/87, 27.04.1988
- Aus der Selbständigkeit des Garantievertrages folgt allerdings, dass das Grundgeschäft für die Auslegung der Garantieerklärung nur beschränkt herangezogen werden kann.OGH 1 Ob 756/76, 26.01.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017670 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 40.
- OGH 6 Ob 65/21h, 15.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 109/20t, 14.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 94/21s, 05.08.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 120/21g, 27.07.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 176/20s, 23.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 54/20z, 22.04.2020, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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