Bindet es das Höchstgericht, wenn das Berufungsgericht die Revision zulässt?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Nein. Wird die Zulassung nur damit begründet, dass es zu einem vergleichbaren Sachverhalt noch keine Entscheidung gibt, ist das keine tragfähige Begründung. Ihr Rechtsmittel kann trotzdem zurückgewiesen werden, wenn es in Wahrheit nur um Wertungsfragen Ihres Einzelfalls geht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Die Begründung eines Zulässigkeitsausspruchs, wonach eine Rechtsprechung des OGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle, ist letztlich eine Scheinbegründung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbaren „Sachverhalt", dann müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührenden Wertungsfragen aufwirft.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Berufungsgericht hat es unterlassen, in seiner den ursprünglichen Nichtzulassungsausspruch abändernden Entscheidung darzutun, worin es konkret die Möglichkeit einer krassen Fehlbeurteilung sieht.OGH 6 Ob 109/20b, 15.09.2020
- Dass Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.OGH 10 Ob 45/17s, 14.11.2017
- Dass jedenfalls in einem Verfahren, welches in zweiter Instanz anhängig gewesen ist, unterschiedliche Rechtsstandpunkte eingenommen werden können, liegt schon allein deshalb auf der Hand, weil es sonst gar nicht zum Rekursverfahren gekommen wäre. Dann müsste der Oberste Gerichtshof jedoch praktisch in allen Verfahren die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufwirft.OGH 6 Ob 148/09x, 05.08.2009
- Auch bei der Begründung, dass ein Fall von bisher entschiedenen Fällen abweiche, handelt es sich letztlich um eine Scheinbegründung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das „Abweichen des Falles von bisher entschiedenen Fällen", so müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührenden Wertungsfragen aufwirft.OGH 2 Ob 273/05v, 19.04.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122015 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 29.
- OGH 9 Ob 87/24w, 23.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 68/23z, 18.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 44/23h, 28.03.2023
- OGH 5 Ob 102/22v, 29.06.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 240/21m, 31.01.2022
- OGH 2 Ob 177/21z, 25.11.2021
- OGH 4 Ob 176/20s, 23.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 206/20k, 07.01.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 190/20i, 25.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 109/20b, 15.09.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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