OGH 8 ObA 2/21h
Worum es ging: Ist ein Vertrag gültig, den ich unter Druck unterschrieben habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Droht Ihnen jemand mit etwas, das er an sich tun dürfte, kann die Drohung trotzdem unzulässig sein. Das ist der Fall, wenn er damit etwas erreichen will, worauf er kein Recht hat, oder wenn das Druckmittel zum verfolgten Ziel nicht passt.
Nur unter engen Voraussetzungen. Die Handlung muss dem Schutz eines von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannten Guts dienen, eine vorweg vorzunehmende umfassende Abwägung der Interessen muss sie als rechtmäßig erscheinen lassen, und sie muss die geringstmögliche Verletzung fremder Interessen darstellen. Dieselben Regeln gelten auch, wenn der Schaden bloß fahrlässig zugefügt wird.
Wer ein geschäftliches Gespräch unter vier Augen ohne Zustimmung des anderen auf Tonband aufnimmt, handelt rechtswidrig. Nimmt ein Angestellter in einer Vertrauensposition ein Gespräch mit dem Arbeitgeber heimlich auf, macht ihn das des Vertrauens unwürdig. Das kann eine Entlassung rechtfertigen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 04.11.2020, 12 Ra 53/20f-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 870 StGB Art. 3 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
20 Absätze, 3.921 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Geschäftszahl
8ObA2/21h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S* K*, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die Gemeinde *, vertreten durch die Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, in eventu 13.986,12 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. November 2020, GZ 12 Ra 53/20f-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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