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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.09.2025

StGB Art. 3

Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 45/2025, zu § 218, BGBl. Nr. 60/1974) Art. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, ABl. Nr. L 2024/1358 vom 24.05.2024.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Grundsätzlich dürfen Sie sich Ihr Recht nicht selbst nehmen, sondern müssen es bei der Behörde suchen. Nur wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und Sie das Maß des Angemessenen einhalten, kann eigenmächtiges Handeln gerechtfertigt sein. Richtet sich die Gewalt auch gegen den Besitzer oder seine Leute, ist dieses Maß jedenfalls überschritten.

Sie dürfen sich nur so weit wehren, wie es zur Verteidigung nötig ist. Wählen Sie jene Abwehr, die den Angreifer möglichst wenig trifft und trotzdem zum Ziel führt. Dass Sie und der Angreifer gleich bewaffnet sind, ist dafür nicht nötig.

Wer sich innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung wehrt, muss keinen Schadenersatz leisten. Erlaubt ist die Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs auf Leben, Freiheit oder Vermögen, unter Umständen auch angriffsweise, wenn behördliche Hilfe zu spät käme. Notwehr ist auch dann möglich, wenn Sie den Angriff selbst herausgefordert haben.

Notwendig ist immer nur jene Verteidigung, die unter den verfügbaren Mitteln die schonendste ist. Sie muss aber geeignet sein, einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff sofort und endgültig abzuwenden.

Die Notwehrhandlung muss das letzte Mittel zur Verteidigung sein. Stehen andere Möglichkeiten zur Verfügung, um Ihre Rechtsgüter zu erhalten, liegt grundsätzlich keine Notwehrsituation vor. Vor Angriffen von Unreifen, psychisch Kranken oder Betrunkenen sollen Sie ausweichen, auch wenn sich der Betrunkene selbst in diesen Zustand gebracht hat.

Eine unzureichende Abwehr ist nach der Lebenserfahrung geeignet, die Angriffslust weitgehend enthemmter Personen noch zu steigern. Die Gefahr für den Angegriffenen wird dadurch nur größer.

Beurteilt wird Ihre Abwehr aus Ihrer Lage im Zeitpunkt des Angriffs, allerdings nach objektiven Maßstäben. Notwendig ist jene Handlung, die gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, dass der Angriff verlässlich abgewehrt werden kann.

Stehen mehrere Abwehrmittel zur Verfügung, müssen Sie jenes wählen, das den Angreifer am wenigsten trifft. Mit einer Abwehr, deren Wirkung zweifelhaft ist, müssen Sie sich aber nicht begnügen.

Neben der Notwehr, mit der Sie einen Angriff abwehren, kann auch angriffsweises Handeln erlaubt sein, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Dafür müssen zwei Bedingungen zusammentreffen: Sie halten das Maß des Angemessenen ein, und die Hilfe der Behörde käme zu spät.

Ob eine Verteidigung notwendig war, richtet sich ausschließlich nach objektiven Maßstäben. Ihre seelische Verfassung spielt erst dann eine Rolle, wenn es um ein Überschreiten der Notwehr geht.

Ihre Abwehrbefugnisse werden dann gemindert. Wie weit Sie sich wehren dürfen, richtet sich nach Art, Wucht und Stärke des Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den Mitteln, die Ihnen zur Abwehr zur Verfügung stehen. Haben Sie die Auseinandersetzung selbst begonnen, müssen Sie eine Einschränkung hinnehmen.

Hätten mildere Abwehrmittel genügt und wären Sie trotz Ihrer bedrängten Lage in der Lage gewesen, eine für den Angreifer weniger gefährliche Verteidigung zu wählen, trifft Sie der Vorwurf der Fahrlässigkeit. Das gilt auch dann, wenn Sie aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken die Gefahr überschätzt haben.

Nein. Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Wer rechtswidrig angegriffen wird, muss dem Angriff nicht ausweichen und schon gar nicht flüchten. Dasselbe gilt, wenn Sie eine Notwehrlage bloß irrtümlich annehmen.

Nehmen Sie einen Angriff irrtümlich an und gehen dabei zu weit, kommt es auf Ihre Gemütslage an. Handeln Sie aus Zorn oder ähnlichen Antrieben, bleiben Sie für vorsätzliches Handeln verantwortlich. Handeln Sie aus Furcht, Schrecken oder Bestürzung, kommt nur eine Haftung für ein Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht, auch wenn Sie den Irrtum selbst nicht fahrlässig verursacht haben.

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