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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.03.2021 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 44/21h

Worum es ging: Werden mir Vorteile aus dem Schadensfall abgezogen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, grundsätzlich schon. Der Schaden wird berechnet, indem der Geldwert Ihres Vermögens vor und nach dem Ereignis verglichen wird; einbezogen wird alles, was dadurch beeinflusst wurde, auch später eintretende Auswirkungen und der entgangene Gewinn. Ein Vorteil, der ohne das Ereignis nicht entstanden wäre, wird daher zugunsten des Schädigers gerechnet. Bei einem Fahrzeug, das Sie zurückgeben, wird etwa der Nutzen aus den gefahrenen Kilometern angerechnet.

Nicht jeder Vorteil, der Ihnen nach einem Schaden zufließt, wird auf den Schadenersatz angerechnet. Es kommt auf die Art des Vorteils und auf den Zweck der Leistung an. Freiwillige Zuwendungen Dritter, die Ihnen helfen oder Solidarität zeigen sollen, etwa eine Sammlung unter Arbeitskollegen, werden nicht angerechnet.

Verglichen wird mit dem, was ohne die Verletzung gewesen wäre. Sie sollen dadurch weder besser noch schlechter stehen als ohne den Unfall. Dazu zählen auch Überstunden, die Sie sonst geleistet hätten, und andere Einkünfte; der Begriff Verdienst wird nicht eng verstanden.

Verdienstentgang ist alles, was Ihnen entgeht, weil Ihre Erwerbsfähigkeit durch die Verletzung vermindert ist. Dazu gehört nicht nur Arbeit im Dienstverhältnis oder als Selbständiger, sondern jede Tätigkeit, mit der Sie für sich selbst Vermögen schaffen, etwa der Bau eines Hauses auf eigenem Grund.

Das Gericht rechnet Vorteile nicht von sich aus an. Der Schädiger muss diesen Einwand erheben und dafür auch die nötigen Angaben machen und Beweise vorlegen. Tut er das nicht, bleibt es beim vollen Ersatz.

Vorteile werden nur angerechnet, wenn sie sachlich zu jenem Schaden passen, den Sie ersetzt verlangen. Geht Ihr Anspruch aber ohnehin schon kraft Gesetzes auf den Versicherungsträger über, so soll gerade dieser Übergang eine Anrechnung verhindern.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

34 Absätze, 10.660 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.03.2021

Geschäftszahl

1Ob44/21h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 15.980,32 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 5.829,72 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2020, GZ 14 R 148/20t-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. August 2020, GZ 33 Cg 6/20z-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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