Wie wird mein entgangener Verdienst nach einem Unfall berechnet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 23.03.2021 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Schädiger haftet dem Geschädigten im Rahmen des Begehrens auf Ersatz von Verdienstentgang auch für jene Überstundenentgelte, die er ohne das schädigende Ereignis bezogen hätte, die ihm aber nicht bezahlt wurden.OGH 5 Ob 52/09x, 28.04.2009
- Ansprüche aufgrund einer gegen die Gewerbeordnung verstoßenden Tätigkeit sind bei der Verdienstentgangsberechnung zu berücksichtigen.OGH 2 Ob 289/97g, 25.03.1999
- Unter "Verdienst" kann auch eine Sozialversicherungsrente verstanden werden.OGH 2 Ob 62/89, 23.05.1989
- Zu prüfen, ob der Verletzte auch noch während des Zeitraumes, für den er Verdienstentgang verlangt, Überstunden leisten hätte können und welche Entlohnung er dafür bezogen hätte.OGH 8 Ob 86/86, 17.12.1986
- Der Begriff "Verdienst" ist nicht eng auszulegen.OGH 8 Ob 116/77, 14.09.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030628 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 20.
- OGH 1 Ob 44/21h, 23.03.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Steht nicht sicher oder zumindest überwiegend wahrscheinlich fest, dass Sie ohne den Unfall die vorgesehene Anstellung erhalten hätten und dadurch verdient hätten, fehlt der Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem behaupteten Verdienstausfall. Ein Ersatz dafür steht dann nicht zu.
Ja. Ihre Rente von der Sozialversicherung und der Ersatz für entgangenes Einkommen sollen denselben Nachteil ausgleichen, nämlich das Einkommen, das Sie nach der Schädigung nicht mehr oder nur erschwert verdienen können. Deshalb wird die Rente demselben Anspruch zugeordnet wie der Ersatz für entgangenen Verdienst.