OGH 3 Ob 20/21v
Worum es ging: Kann ich Angehörige, die bei mir wohnen, jederzeit hinausbitten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel ja. Ein Wohnverhältnis, das allein auf der Familie beruht, entsteht wegen der Unterhaltspflichten nur zwischen Ehegatten und ihren Kindern. Es hat keine vertragliche Grundlage und kann von der Person, die über die Wohnung verfügt, beendet werden, sobald die unterhaltsrechtlichen Ansprüche erloschen sind; bei einem Kind ist das mit der Selbsterhaltungsfähigkeit der Fall.
Wenn Sie eine Wohnung von Angehörigen benützen und alles darauf hindeutet, dass das nur aus familiärem Zusammenhalt geschieht, gilt kein Vertrag als selbstverständlich. Berufen Sie sich auf ein eigenes Recht an der Wohnung, müssen Sie die Umstände dafür genau schildern und beweisen.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 528
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.799 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.03.2021
Geschäftszahl
3Ob20/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*****, 2. E*****, beide vertreten durch Mag. Sebastian Klackl, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2020, GZ 19 R 34/20s-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich (inhaltlich als Revisionsrekurs) gegen den in die Berufungsentscheidung aufgenommenen Beschluss richtet, womit der erstgerichtliche Beschluss auf Zurückweisung des Streitwertfestsetzungsantrags der beklagten Partei bestätigt wurde, als absolut unzulässig und im Übrigen gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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