Kann ich Angehörige, die bei mir wohnen, jederzeit hinausbitten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 24.03.2021 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob eine Bindungsabsicht bestand.OGH 3 Ob 71/01i, 30.01.2002
- Ein dem Familienverhältnis entspringender tatsächlicher Wohnzustand ist nicht nur dann anzunehmen, wenn aus dem Familienrechtsverhältnis eine Verpflichtung besteht, anderen Familienangehörigen eine Wohnung zu geben; denn es gibt zahlreiche aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entspringende tatsächliche Benützungsgewährungen, die rechtlich nicht geregelt, gegen den Willen des Gewährenden nicht rechtlich durchsetzbar und jederzeit widerrufbar sind.OGH 7 Ob 1653/95, 27.09.1995
- Familienrechtliche Wohnverhältnisse sind durch das Fehlen einer vertraglichen Bindung gekennzeichnet, haben ihren Grund nur in familienrechtlichen Ansprüchen und sind daher beim Erlöschen dieser Ansprüche vom über die Wohnung Verfügungsberechtigten jederzeit beendbar.OGH 7 Ob 547/95, 31.05.1995
- Beendigung in der Regel erst nach dem Erlöschen der besonderen unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen, also etwa bei einem Kind erst mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit.OGH 3 Ob 1565/90, 12.12.1990
- Die Beherbung eines volljährigen Kindes und wohl auch seines Gatten (familienhaftes Wohnen) beruht auf einem prekaristischen Rechtsverhälnis. Wurde zwischen den Streitteilen nicht von vornherein vereinbart, daß für dieses Wohnen ein Unkostenbeitrag zu leisten ist, so erfolgt die Beherbergung im Zweifel unentgeltlich.OGH 8 Ob 538/89, 31.05.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019062 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 3 Ob 20/21v, 24.03.2021
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.
Nein, nur in bestimmten Fällen. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie bei Gericht nur jene Verwalterpflichten durchsetzen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Geht es um Anliegen, die alle Eigentümer gemeinsam betreffen, bleibt Ihnen nur, eine Abstimmung anzustoßen, damit die Mehrheit dem Verwalter eine Weisung erteilt.