OGH 9 ObA 21/21k
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass jemand mich nur schädigen wollte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wirft jemand dem anderen vor, ein Recht nur zum Schaden des Gegners ausgeübt zu haben, muss er das auch beweisen. Die Beweislast trifft also denjenigen, der diesen Vorwurf erhebt.
Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.
Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.
Ihren Urlaub müssen Sie in einer längeren Kündigungsfrist grundsätzlich nicht verbrauchen. Nur bei Rechtsmissbrauch kann Ihnen die Urlaubsersatzleistung entgehen, etwa wenn Sie den Urlaub während einer jahrelangen Freistellung trotz mehrfacher Angebote stehenlassen. Sonst droht Ihnen nur die Verjährung des Urlaubsanspruchs.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 27.01.2021, 7 Ra 69/20a-14
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.03.2021
Geschäftszahl
9ObA21/21k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * S*, vertreten durch Moser Mutz Rechtsanwälte GesbR in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei S*verband *, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 3.280,77 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2021, GZ 7 Ra 69/20a-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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