Wer muss beweisen, dass jemand mich nur schädigen wollte?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (65 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Allgemeinen geben selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zu Gunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden kann, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt.OGH 8 Ob 26/14b, 28.04.2014
- Hier: Bösgläubige Markenanmeldung.OGH 17 Ob 17/09p, 22.09.2009
- Der Schikaneeinwand muss nicht ausdrücklich erhoben werden; es genügt, dass entsprechende Tatsachen vorgebracht werden.OGH 6 Ob 241/06v, 13.03.2008
- Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hat als zu schädigen oder dass doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, ist der den Rechtsmissbrauch Behauptende.OGH 6 Ob 72/05i, 14.07.2005
- Begründet der Ablauf eines Geschehens die Vermutung der Schädigungsabsicht, ist es Sache des Beklagten einen gerechtfertigten Beweggrund für sein Verhalten zu behaupten und zu beweisen.OGH 4 Ob 139/03z, 19.08.2003
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- Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt.OGH 4 Ob 233/02x, 19.11.2002
- Behauptungs- und beweispflichtig für alle für eine schikanöse Rechtsausübung sprechenden Umstände ist derjenige, der sich auf Schikane beruft.OGH 5 Ob 28/02g, 26.02.2002
- Der Kläger hat den Nachweis aller für eine Sittenwidrigkeit sprechenden Umstände, insbesondere dafür zu erbringen, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Geschädigten ein krasses Missverhältnis besteht.OGH 2 Ob 569/95, 10.07.1997
- Hier: BeklagterOGH 3 Ob 538/81, 07.10.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026205 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 65.
- OGH 9 ObA 50/23b, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 21/24g, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 52/23x, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 13/22y, 29.03.2022
- OGH 4 Ob 170/21k, 21.10.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 231/20m, 20.07.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 25/21y, 27.05.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 9 ObA 21/21k, 24.03.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 119/19i, 27.11.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 17/19z, 26.04.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ausdrücklich behaupten müssen Sie Ihr rechtliches Interesse nicht: Es genügt, wenn es sich aus Ihrem Vorbringen zusammen mit den Einwendungen der Gegenseite ergibt. Ist es aber weder offensichtlich noch erwiesen, müssen Sie es behaupten und beweisen.
Derjenige, der sich darauf beruft. Wollen Sie Ansprüche Ihres Vertragspartners mit dem Einwand abwehren, das Geschäft sei nur zum Schein geschlossen worden, müssen Sie die Voraussetzungen dafür beweisen.