Kann mir Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, wenn ich Urlaub stehenlasse?
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 24.03.2022 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf mit vorangegangener Dienstfreistellung.OGH 9 ObA 21/21k, 24.03.2021
- Hier: Rechtsmissbrauch bejaht bei „Stehenlassen" des Urlaubs während fast viereinhalb Jahre dauernder Dienstfreistellung trotz mehrfachen Anbots des Arbeitgebers zum Abschluss von Urlaubsvereinbarungen.OGH 8 ObA 81/08g, 30.07.2009
- Nur dann, wenn sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen ein völlig eindeutiges, krasses Überwiegen der benachteiligten Interessen des Arbeitgebers in einer vom Gesetz wegen der Besonderheiten des Falles nicht geregelten Konstellation ergibt, kann ein Rechtsmissbrauch des Arbeitnehmers in seiner mangelnden Bereitschaft, Urlaub zu verbrauchen, erblickt werden. Dabei ergibt sich für die Bewertung der gegenläufigen Interessen aus dem Urlaubsgesetz neben der Grundwertung in dessen § 4 Abs 1 (Urlaubsverbrauch im Urlaubsjahr) auch, dass Dienstfreistellungen, insbesondere unwiderrufliche und die Jahresfrist überschreitende, zu berücksichtigen sind, soweit nicht etwa persönliche oder familiäre Hinderungsgründe, die sonst einen Urlaubsverbrauch gehindert hätten, einer Gestaltung der Zeit zu Erholungszwecken entgegenstehen.OGH 8 ObA 81/08g, 30.07.2009
- Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht nach Aufhebung des § 9 UrlG aF im Allgemeinen nur mehr unter der „Sanktion" der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach § 4 Abs 5 UrlG. Zu einem Entfall der Urlaubsersatzleistung kann es aber im Fall eines Rechtsmissbrauchs des Arbeitnehmers kommen.OGH 8 ObA 81/08g, 30.07.2009
- Eine Obliegenheit des Arbeitnehmers, seinen Urlaub im Fall einer Dienstfreistellung innerhalb einer längeren Kündigungsfrist zu verbrauchen, besteht nur im Fall einer Verletzung der Treuepflicht oder eines Rechtsmissbrauchs.OGH 9 ObA 62/08w, 29.06.2009
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- Dies gilt auch, wenn eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde.OGH 8 ObA 80/05f, 26.01.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120368 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 9.
- OGH 9 ObA 149/21h, 24.03.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 21/21k, 24.03.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 62/18b, 29.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 82/16y, 26.07.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
UrlG §9; UrlG §10
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Urlaubsvereinbarung kann auch stillschweigend zustande kommen. Werden Sie während einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten dienstfrei gestellt, liegt darin ein Angebot Ihres Arbeitgebers auf Urlaubsvereinbarungen, das Sie ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten annehmen können; eine ausdrückliche Aufforderung ist nicht nötig. Für Resturlaub aus früheren Jahren, den Sie trotz Zumutbarkeit nicht verbraucht haben, gibt es keine Abfindung.
Beträgt Ihre Kündigungsfrist drei Monate oder mehr, ist der Urlaub grundsätzlich in dieser Zeit zu verbrauchen. Das gilt auch für einen noch offenen Urlaubsrest.