OGH 8 ObA 81/20z
Worum es ging: Darf mich mein Arbeitgeber ohne Disziplinarverfahren entlassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, im Zweifel nicht. Sieht der Kollektivvertrag die Entlassung als Disziplinarstrafe vor, darf der Arbeitgeber daneben nicht einfach eine gewöhnliche Entlassung aussprechen. Er muss das vorgesehene Verfahren einhalten.
Dann ist das Entlassungsrecht des Arbeitgebers im Zweifel darauf beschränkt. Er darf nicht wählen, ob er das Disziplinarverfahren durchführt oder einfach so entlässt. Ein solches Wahlrecht müsste sich zumindest aus dem Zusammenhang des Kollektivvertrags ergeben.
Ja. Eine Kündigung ist zwar keine Disziplinarmaßnahme im Sinne des Gesetzes. Ist sie aber in einem Kollektivvertrag als Strafe vorgesehen und nur nach einem Disziplinarverfahren zulässig, muss der Arbeitgeber diese Regeln beachten. Sonst ist die Beendigung unwirksam.
Nimmt eine Disziplinarordnung die Kündigung in ihren Strafkatalog auf und bindet den Arbeitgeber dabei an den Spruch einer Disziplinarkommission, beschränkt das sein sonst freies Kündigungsrecht. Eine solche Regelung begünstigt Arbeitnehmer und ist zulässig. Sie verstößt nicht gegen die Verfassung.
Nein. Kündigung und Entlassung gelten nicht als Disziplinarmaßnahmen und können daher auch keine Strafen einer Disziplinarordnung sein. Stehen sie trotzdem in einer solchen Ordnung, wirken sie nur als Beschränkung des Kündigungs- oder Entlassungsrechts, die der Arbeitgeber einhalten muss. Sonst ist die Beendigung unwirksam.
Verweist Ihr Arbeitsvertrag ausdrücklich und laufend auf die Vorschriften Ihres ausländischen Arbeitgebers, gilt das dort genannte Abkommen über die Arbeitsbedingungen auch für Sie. Stützt der Arbeitgeber die Kündigung auf schwere dienstliche Verfehlungen, darf er sie nur unter Einhaltung der darin vorgesehenen Disziplinarordnung aussprechen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 14.11.2019, 30 Cga 75/16t-66
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 05.05.2020, 8 Ra 50/19k-72
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 102 ArbVG § 105
Entscheidungstext
97 Absätze, 19.797 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Geschäftszahl
8ObA81/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** A*****, vertreten durch Mag. Claus Marchl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kinner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Interesse 79.430,04 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Mai 2020, GZ 8 Ra 50/19k-72, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14. November 2019, GZ 30 Cga 75/16t-66, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.526,90 EUR (darin enthalten 921,15 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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