ArbVG § 102
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Behaupten Sie, dass Ihre Kündigung rechtsunwirksam ist, müssen Sie auf Feststellung klagen, dass Ihr Arbeitsverhältnis weiterhin aufrecht besteht. Damit machen Sie einen eigenen Anspruch geltend. Der Betriebsrat kann eine solche Klage nur im Rahmen seines besonderen gesetzlichen Klagerechts einbringen.
Nein, im Zweifel nicht. Sieht der Kollektivvertrag die Entlassung als Disziplinarstrafe vor, darf der Arbeitgeber daneben nicht einfach eine gewöhnliche Entlassung aussprechen. Er muss das vorgesehene Verfahren einhalten.
Dann ist das Entlassungsrecht des Arbeitgebers im Zweifel darauf beschränkt. Er darf nicht wählen, ob er das Disziplinarverfahren durchführt oder einfach so entlässt. Ein solches Wahlrecht müsste sich zumindest aus dem Zusammenhang des Kollektivvertrags ergeben.
Ja. Als Arbeitnehmer können Sie mit einer Klage feststellen lassen, dass eine gegen Sie verhängte Ordnungsstrafe unwirksam ist; das kann später bei weiteren Vorwürfen Bedeutung haben. Möglich ist das aber erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens, die bloße Einleitung kann noch nicht überprüft werden.
Ja. Ob eine Disziplinarmaßnahme zulässig ist, kann gerichtlich festgestellt werden. Anders ist es bei der Frage, ob eine Kündigung berechtigt war; darüber wird nicht in dieser Form abgesprochen.
Ja. Das Gericht prüft nicht nur, ob die vorgeworfene Verfehlung tatsächlich vorliegt, sondern auch, ob das Disziplinarverfahren an schweren Mängeln litt. Entscheidend ist, ob die Disziplinarkommission ohne diese Mängel zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Ja. Als Disziplinarmaßnahme gilt jede Maßnahme des Arbeitgebers zur Wahrung oder Wiederherstellung der Ordnung im Betrieb, mit der Ihnen ein zulässiger Nachteil zugefügt oder angedroht wird. Dazu zählen nicht nur rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile, sondern auch eine bloße Rüge oder ein Verweis.
Nimmt eine Disziplinarordnung die Kündigung in ihren Strafkatalog auf und bindet den Arbeitgeber dabei an den Spruch einer Disziplinarkommission, beschränkt das sein sonst freies Kündigungsrecht. Eine solche Regelung begünstigt Arbeitnehmer und ist zulässig. Sie verstößt nicht gegen die Verfassung.
Nein. Ob eine Verwarnung inhaltlich berechtigt war, kann das Gericht nicht gesondert feststellen. Eine Klage auf Feststellung, dass die Verwarnung unwirksam ist, ist deshalb nicht möglich.
Ob Ihr Arbeitgeber Sie nur schlicht verwarnt oder eine echte Disziplinarmaßnahme verhängt hat, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Eine allgemeine Regel dafür gibt es nicht.
Das Gericht darf ein betriebliches Disziplinarerkenntnis umfassend nachprüfen. Diese Nachprüfung erstreckt sich auch auf die Tatsachenfeststellungen der Disziplinarkommission.
Ja. Eine Kündigung ist zwar keine Disziplinarmaßnahme im Sinne des Gesetzes. Ist sie aber in einem Kollektivvertrag als Strafe vorgesehen und nur nach einem Disziplinarverfahren zulässig, muss der Arbeitgeber diese Regeln beachten. Sonst ist die Beendigung unwirksam.
Nein. Kündigung und Entlassung gelten nicht als Disziplinarmaßnahmen und können daher auch keine Strafen einer Disziplinarordnung sein. Stehen sie trotzdem in einer solchen Ordnung, wirken sie nur als Beschränkung des Kündigungs- oder Entlassungsrechts, die der Arbeitgeber einhalten muss. Sonst ist die Beendigung unwirksam.
Ja. Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass eine Disziplinarkommission als Dritte über die Entlassung entscheidet und das Entlassungsrecht des Arbeitgebers damit eingeschränkt wird. Die Grenze liegt dort, wo die Entscheidung dieser Kommission im Kernbereich des Entlassungsrechts offensichtlich unrichtig ist.