Darf mich mein Arbeitgeber ohne Disziplinarverfahren entlassen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 25.03.2021 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bei Dienstvertragspassage "der Vorstand kann nur in Anwesenheit eines Vertreters des Verbandes entscheiden auf .....e) fristlose Entlassung nach § 27 AngG (mit Ausnahme § 27 Abs 1 Z 5)" reicht die Erklärung, daß die Entlassung bei Verifizierung des Verdachtes ausgesprochen werden wird; die Anwesenheit auch bei Ausspruch der Entlassung ist nicht erforderlich.OGH 9 ObA 30/88, 16.03.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028884 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 8 ObA 81/20z, 25.03.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 27
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 102 · Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei Firmen und anderen Organisationen dauert eine Entscheidung länger als bei einer einzelnen Person. Verzögerungen werden anerkannt, wenn sie sachlich begründet sind. Muss zuvor ein Disziplinarverfahren geführt werden und wird dieses sofort und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt, ist die Entlassung nicht verspätet.
Ja. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, ob und wann er sich aus dem Verlauf eines Strafverfahrens die Überzeugung bildet, dass schon die bisherigen Ergebnisse eine Entlassung rechtfertigen. Er muss aber nicht auf eine ungeprüfte Anschuldigung hin entlassen, sondern darf sich zunächst Klarheit verschaffen.