Ist eine Entlassung eine Disziplinarstrafe im Sinne des Gesetzes?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 25.03.2021 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ist jedoch in einer Disziplinarordnung die Entlassung eines Dienstnehmers als Disziplinarmaßnahme vorgesehen und darf diese nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden, sind derartige Regeln vom Dienstgeber zu beachten, widrigenfalls eine Beendigungserklärung unwirksam ist.OGH 9 ObA 133/15x, 26.11.2015
- Zur Zulässigkeit der Einschränkung des Entlassungsrechts der ÖBB durch die Disziplinarordnung.OGH 8 ObA 12/04d, 17.03.2005
- Sie sind somit vom Dienstgeber zu beachten, widrigenfalls eine Beendigungserklärung rechtsunwirksam ist.OGH 9 ObA 28/95, 29.03.1995
- Sie bilden dann eine Beschränkung des dem Arbeitgeber nach den Normen des materiellen Rechts zustehenden Kündigungsrechts und Entlassungsrechts (Arb 9175).OGH 14 Ob 227/86, 17.02.1987
- Ausdrückliches Festhalten an der Rechtsansicht 4 Ob 121/83.OGH 4 Ob 82/85, 09.07.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053043 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 8 ObA 81/20z, 25.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 70/17k, 25.07.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) Art. 2
- ArbVG § 96 · Zustimmungspflichtige Maßnahmen
- ArbVG § 102 · Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei Firmen und anderen Organisationen dauert eine Entscheidung länger als bei einer einzelnen Person. Verzögerungen werden anerkannt, wenn sie sachlich begründet sind. Muss zuvor ein Disziplinarverfahren geführt werden und wird dieses sofort und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt, ist die Entlassung nicht verspätet.
Nein. Eine einfache Abmahnung blickt in die Zukunft: Der Arbeitgeber rügt Ihr Verhalten und warnt Sie vor Folgen bei weiteren Verstößen. Eine Disziplinarmaßnahme bestraft dagegen das Verhalten selbst. Für einfache Verwarnungen braucht es keine Zustimmung des Betriebsrats.