Muss der Arbeitgeber vor einer Strafkündigung das Disziplinarverfahren einhalten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 25.03.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Arbeitgeber hat durch die Selbstbeschränkung des dem Arbeitgeber nach den Normen des materiellen Rechtes zustehenden Kündigungsrechtes das in der Betriebsvereinbarung geregelte Disziplinarverfahren seinem erst rechtsgestaltenden Kündigungsausspruch vorzuschalten und die diesbezügliche Empfehlung der Disziplinarkommission abzuwarten.OGH 9 ObA 1/99h, 24.03.1999
- Wenn eine Kündigung in einer Disziplinarordnung als Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist und nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden darf, sind derartige Regelungen vom Arbeitgeber zu beachten, widrigenfalls die Beendigungserklärung rechtsunwirksam ist.OGH 9 ObA 1/99h, 24.03.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051316 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 81/20z, 25.03.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 102 · Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine einfache Abmahnung blickt in die Zukunft: Der Arbeitgeber rügt Ihr Verhalten und warnt Sie vor Folgen bei weiteren Verstößen. Eine Disziplinarmaßnahme bestraft dagegen das Verhalten selbst. Für einfache Verwarnungen braucht es keine Zustimmung des Betriebsrats.
Bei Firmen und anderen Organisationen dauert eine Entscheidung länger als bei einer einzelnen Person. Verzögerungen werden anerkannt, wenn sie sachlich begründet sind. Muss zuvor ein Disziplinarverfahren geführt werden und wird dieses sofort und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt, ist die Entlassung nicht verspätet.