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Muss mein ausländischer Arbeitgeber vor der Kündigung ein Disziplinarverfahren führen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Auslandsbeschäftigte
Verweist Ihr Arbeitsvertrag ausdrücklich und laufend auf die Vorschriften Ihres ausländischen Arbeitgebers, gilt das dort genannte Abkommen über die Arbeitsbedingungen auch für Sie. Stützt der Arbeitgeber die Kündigung auf schwere dienstliche Verfehlungen, darf er sie nur unter Einhaltung der darin vorgesehenen Disziplinarordnung aussprechen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 25.03.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2021)

1. Die Geltung des Abkommens über Arbeitsbedingungen für Tarifbeschäftigte im Ausland ist schon mit dem ausdrücklichen dynamischen Verweis auf die „Richtlinien und Vorschriften der spanischen Staatsverwaltung“, dem Partner des Abkommens auf Arbeitgeberseite, im Arbeitsvertrag schlüssig begründet. 2. Der beklagte Staat war zur Kündigung des Arbeitsvertrages aus dem geltend gemachten Grund schwerer dienstlicher Verfehlungen nur unter Einhaltung der Disziplinarordnung im Abkommen berechtigt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133662 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

EVÜ Art6

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Kündigungsschutz bei Auslandsbezug

Ja. Unterliegt Ihr Dienstverhältnis österreichischem Vertragsrecht, ist auch der allgemeine Kündigungsschutz anwendbar. Er setzt aber voraus, dass ein in Österreich gelegener Betrieb vorhanden ist, und zwar auch bei Sachverhalten mit Auslandsbezug.

günstig für Arbeitgeber Ermahnung vor personenbezogener Kündigung

Bei Kündigungsgründen, die in Ihrer Person liegen, ist keine vorherige Ermahnung und Anleitung nötig, wenn die Minder- und Fehlleistungen nicht auf mangelhafter Anleitung, falschen Weisungen oder einer unpassenden Arbeitszuteilung beruhen. Liegt die Ursache allein in Ihrer Person, kann ohne Ermahnung gekündigt werden.

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