OGH 8 ObA 114/20b
Worum es ging: Gilt ein Vergleich auch für Dinge, an die niemand dachte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein allgemein gehaltener Vergleich erfasst auch Fälle, an die Sie beim Abschluss nicht gedacht haben. Er erfasst aber nicht das, woran Sie damals gar nicht denken konnten.
Das hängt von den Umständen Ihres Falles ab. Wie weit eine Generalklausel in einem Vergleich alle Ansprüche bereinigt und ob beim Abschluss eine unzumutbare Drucksituation für den Arbeitnehmer bestand, lässt sich nicht allgemein beantworten.
Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 29.09.2020, 11 Ra 26/20b-23
Zitierte Paragrafen
ZPO § 182a ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.420 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Geschäftszahl
8ObA114/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. W***** H*****, vertreten durch Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei Ö***** G*****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, wegen 92.468,04 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2020, GZ 11 Ra 26/20b-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).