Darf mich das Gericht mit einer neuen rechtlichen Begründung überraschen?
betrifft Kläger, Beklagte, Verfahrensbeteiligte
Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (87 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Die Rechtsmeinung, wonach nur eine Rechtsansicht, wenn sie bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz von keiner der Parteien ins Treffen geführt wurde und daher keine Gelegenheit zur Stellungnahme bestand, als überraschend angesehen werden kann, kann nach der ZVN 2002 nicht aufrecht erhalten bleiben. § 182a ZPO erweitert nun die Pflichten der Gerichte, weil eine Partei auch erkennbar rechtliche Gesichtspunkte, die von der Gegenseite bereits ins Spiel gebracht worden waren, übersehen oder für unerheblich gehalten haben kann. Erkennt dies das Prozessgericht, hat es im Rahmen der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens darauf hinzuweisen; erkannte das Prozessgericht den Irrtum der Parteien nicht, war er aber erkennbar, was nach der Aktenlage überprüfbar ist, liegt ein Verfahrensmangel vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG.OGH 5 Ob 132/25k, 14.04.2026
- Da den Rechtsmittelausführungen nicht zu entnehmen ist, welches weitere Tatsachenvorbringen die Antragstellerin im Rahmen der von ihr vermissten Erörterungen erstatten hätten wollen, ist ihre auf das Verbot von Überraschungsentscheidungen gestützte Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl 17 Ob 12/08a).OGH 4 Ob 183/22y, 20.12.2022
- Hier: Der Erörterungspflicht unterliegen rechtliche Aspekte, welche von den Parteien erkennbar übersehen wurden.OGH 4 Ob 158/21w, 16.12.2021
- Hier: Bestimmtheit des Klagebegehrens.OGH 4 Ob 118/12z, 18.09.2012
- Da im Außerstreitverfahren kein förmlicher Schluss der Verhandlung vorgesehen ist, begründet dessen Unterlassung per se keinen Verfahrensmangel; der Rechtsmittelwerber hätte auch darzutun, inwieweit die Abhaltung einer weiteren Tagsatzung relevant gewesen wäre.OGH 16 Ok 8/10, 12.12.2011
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Die Unterlassung der Erörterung eines bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkts kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zur bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Werden hingegen - wie hier - nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zugrunde lagen, rechtlich anders gewertet, kann die Verletzung des § 182a ZPO keine Rechtsfolgen haben.OGH 8 Ob 168/08a, 23.02.2009
- Hier: Kartellverfahren.OGH 16 Ok 8/08, 08.10.2008
- Hier: Außerstreitiges Verfahren, Schlüssigstellung des Sachantrags.OGH 5 Ob 143/08b, 14.07.2008
- § 182a ZPO erweitert die Pflichten der Gerichte, wenn eine Partei erkennbar rechtliche Gesichtspunkte, die von der Gegenseite bereits ins Spiel gebracht worden waren, übersehen oder für unerheblich gehalten haben kann. Erkennt dies das Prozessgericht, hat es im Rahmen der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens darauf hinzuweisen.OGH 5 Ob 35/08w, 14.05.2008
- Der Rechtsmittelwerber hat jenes Vorbringen anzuführen, das er - über die Rechtsansicht des Berufungsgerichts informiert - erstattet hätte.OGH 1 Ob 160/07x, 18.12.2007
- Hier: Die Beklagte hat eine Anspruchsgrundlage offensichtlich übersehen. Die Möglichkeit eines Zuspruches der Klagsforderung auf der Basis eines Aufwandersatzes wäre daher mit den Parteien zu erörtern gewesen, bevor das Gericht - aufgrund des Fehlens entsprechender Tatsachenbehauptungen der Beklagten - ihrem Prozessstandpunkt nicht Rechnung trägt.OGH 7 Ob 125/07v, 26.09.2007
- Allein der Umstand, dass die Klägerin in erster Instanz ein bestimmtes Vorbringen erstattet hat, kann eine Überraschungsentscheidung betreffend einen daraus abgeleiteten Anspruch noch nicht ausschließen.OGH 7 Ob 125/07v, 26.09.2007
- § 182a ZPO hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte.OGH 8 Ob 135/06w, 27.06.2007
- In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte. Solches Vorbringen verstößt nicht gegen das Neuerungsverbot, weil es noch nicht als Prozessvorbringen zu werten ist; der Rechtsmittelwerber muss aber dartun, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken kann; dies kann er nur durch Anführung jenes Vorbringens, das er, über die relevante Rechtsansicht informiert, erstattet hätte.OGH 1 Ob 215/05g, 31.01.2006
- Werden jedoch nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zu Grunde lagen, rechtlich anders gewertet, liegt keine Verletzung des § 182a ZPO vor.OGH 7 Ob 181/04z, 28.11.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120056 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 87.
- OGH 5 Ob 132/25k, 14.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 205/25k, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 82/25z, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 228/24h, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 86/25k, 25.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 36/25d, 10.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 25/25i, 25.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 187/24i, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 21/25d, 25.02.2025, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 120/24h, 23.09.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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