OGH 5 Ob 43/21s
Worum es ging: Bleibt mein Wohnrecht bestehen, wenn das Grundstück geteilt wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Die Regel, wonach ein an das Grundstück gebundenes Recht bei der Teilung auf die nicht betroffenen Teile hin erlischt, gilt nicht für Rechte, die einer bestimmten Person zustehen. Solche Rechte erlöschen daher nicht von selbst. Ein Teilstück kann nur mit Ihrer Zustimmung lastenfrei abgeschrieben werden.
Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 16.02.2021, 2 R 354/20d
Zitierte Paragrafen
ABGB § 847 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 126
Entscheidungstext
25 Absätze, 5.869 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.04.2021
Geschäftszahl
5Ob43/21s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. D*****, 2. R*****, 3. E*****, alle vertreten durch Battlogg Rechtsanwälte GmbH in Schruns, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 16. Februar 2021, AZ 2 R 354/20d, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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