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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.04.2021 · Fall aus Vorarlberg

OGH 5 Ob 43/21s

Worum es ging: Bleibt mein Wohnrecht bestehen, wenn das Grundstück geteilt wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Die Regel, wonach ein an das Grundstück gebundenes Recht bei der Teilung auf die nicht betroffenen Teile hin erlischt, gilt nicht für Rechte, die einer bestimmten Person zustehen. Solche Rechte erlöschen daher nicht von selbst. Ein Teilstück kann nur mit Ihrer Zustimmung lastenfrei abgeschrieben werden.

Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 847 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 126

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.869 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.04.2021

Geschäftszahl

5Ob43/21s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. D*****, 2. R*****, 3. E*****, alle vertreten durch Battlogg Rechtsanwälte GmbH in Schruns, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 16. Februar 2021, AZ 2 R 354/20d, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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